d — — Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständunisse mit dem
anzmi
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur
Kenntnuis der Beteiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit
es bie Oertlichkeit gestattet, burch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar
zu machen.
§ 30. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt,
welche nicht für Zwecke der Schonung oder anbdere gemeinnützige oder
wirtschaftliche Zwecke von der Auffichisbehörde angeordnet oder gestattet wird.
§ 31. In Leichschonrevieren (8§ 29 Nr. 1) muß die Räumung,
das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen,
Schlamm usw. und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische ge-
fährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fisch-
gattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der
Landeskultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung
und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichenfalls durch ein (von
der Bezirksregierung) zu erlassendes Regulatio feftzustellen.")
§ 32. Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der
Gewässer erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen
würden, oder in welchen dem Staate die ausschließliche Fischereigerechtig-
keit zusteht, oder endlich in welchen den politischen Gemeinden durch den
8 7 bieses Gesetzes die Fischereigerechtigkeit übertragen ist.
In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Aus-
übung der Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt.
Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes
notwendig, auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so
fallen bie darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg, und muß den
Berechtigten für die entzogene Nutzung volle Entschädigung aus Staats-
mitteln gewährt werden, deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im
Rechtswege festzustellen ist.
Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigentimers
weber zu Schonrevieren erklärt noch in dieselben aufgenommen werden.
§ 33. Die durch frühere Gesetze und Berordnungen jedem Fisch-
fange behufs der Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als
Schonreviere im Sinne dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vor-
schriften der §8 29 bis 31.
*34. Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr er-
forberlich, so kann dasselbe durch Verfügung des Ministers für die land-
wirtschaftlichen Angelegenheiten wieder aufgehoben werden. In diesem
Falle treten rücksichtlich des Fischfanges die früheren Rechtsverhältnisse
wieder ein, insoweit jedoch für Aufhebung der Berechtigungen eine Eni-
odiguns aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt die Fischereiberechtigung
em Staa
§ 35. Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft
deselben unterworfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme
1
g 98 2.— uebs den Erlaß —32 Regulativ beschließt der Bezirksansschuß,