Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

d — — Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständunisse mit dem 
anzmi 
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur 
Kenntnuis der Beteiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit 
es bie Oertlichkeit gestattet, burch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar 
zu machen. 
§ 30. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, 
welche nicht für Zwecke der Schonung oder anbdere gemeinnützige oder 
wirtschaftliche Zwecke von der Auffichisbehörde angeordnet oder gestattet wird. 
§ 31. In Leichschonrevieren (8§ 29 Nr. 1) muß die Räumung, 
das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, 
Schlamm usw. und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische ge- 
fährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschenden Fisch- 
gattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der 
Landeskultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung 
und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichenfalls durch ein (von 
der Bezirksregierung) zu erlassendes Regulatio feftzustellen.") 
§ 32. Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der 
Gewässer erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen 
würden, oder in welchen dem Staate die ausschließliche Fischereigerechtig- 
keit zusteht, oder endlich in welchen den politischen Gemeinden durch den 
8 7 bieses Gesetzes die Fischereigerechtigkeit übertragen ist. 
In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Aus- 
übung der Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt. 
Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes 
notwendig, auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so 
fallen bie darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg, und muß den 
Berechtigten für die entzogene Nutzung volle Entschädigung aus Staats- 
mitteln gewährt werden, deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im 
Rechtswege festzustellen ist. 
Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigentimers 
weber zu Schonrevieren erklärt noch in dieselben aufgenommen werden. 
§ 33. Die durch frühere Gesetze und Berordnungen jedem Fisch- 
fange behufs der Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als 
Schonreviere im Sinne dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vor- 
schriften der §8 29 bis 31. 
*34. Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr er- 
forberlich, so kann dasselbe durch Verfügung des Ministers für die land- 
wirtschaftlichen Angelegenheiten wieder aufgehoben werden. In diesem 
Falle treten rücksichtlich des Fischfanges die früheren Rechtsverhältnisse 
wieder ein, insoweit jedoch für Aufhebung der Berechtigungen eine Eni- 
odiguns aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt die Fischereiberechtigung 
em Staa 
§ 35. Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft 
deselben unterworfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme 
1 
g 98 2.— uebs den Erlaß —32 Regulativ beschließt der Bezirksansschuß,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.