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oder andere Wasserwerke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische
unbebindert war, aulegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe ans-
zuführen und zu unterhalten.
Ansnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer uur wider-
Tuflich, zugestanden werden, wenn
1. der Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch
bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen zurzeit
ausgeschlossen ist, oder
2. die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die
demnächste Wiederwegräumung gesichert ist.
Ueber die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung,
sowie üÜber die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger
sachverständiger Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung die
auszuführenden Wasserwerke bedürfen, oder, sofern eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, die Aufsichts behörde.
§ 36. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen
Wasserwerken in natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wander-
sische ganz versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die
sielung von Fischpässen zu dulden, wenn
. die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt
wird, oder
2. Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder
unteren Teile des Gewässers fischereiberechtigt find, die Anlage
auszuführen beabsichtigen, und der von ihnen vorgelegte Bau-
plan von der Bezirksregierung (Landdrostei) nach zuvoriger An-
hörung der Stauberechtigten genehmigt (§ 39) ist.)
37. Die Vorschriften der §§ 35 und 36 finden keine Anwenbung:
1. auf geschlossene Gewässer (8 4);
2. auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt
sich auch auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittel-
Ler Zubehörungen oder Teile eines künstlichen Wasserzuges
ilden;
3. auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele usw.),
welche zum Schutze von Niederungen gegen die von außen an-
dringenden Fluten angelegt sind oder angelegt werden.
§ 38. Werden durch die im § 36 bezeichneten Anlagen nutzbare
Stauberechtigungen beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der
Anlage volle Entschädigung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen
durch Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwert der Fischerei
keine Entschädigung geleistet.
§ 39. Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte
oder Genossenschaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung der Be-
zirksregierung (Landdrostei)!), welche bei Prüfung des Bauplanes nicht
allein die uferfluß= und schiffahrtspolizeilichen Rücksichten zu beachten,
40, sowie die
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Nr. 2 und 8 des Zu igkeitsgesetzes %“