Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder andere Wasserwerke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische 
unbebindert war, aulegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe ans- 
zuführen und zu unterhalten. 
Ansnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer uur wider- 
Tuflich, zugestanden werden, wenn 
1. der Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch 
bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen zurzeit 
ausgeschlossen ist, oder 
2. die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die 
demnächste Wiederwegräumung gesichert ist. 
Ueber die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung, 
sowie üÜber die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger 
sachverständiger Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung die 
auszuführenden Wasserwerke bedürfen, oder, sofern eine Genehmigung 
nicht erforderlich ist, die Aufsichts behörde. 
§ 36. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen 
Wasserwerken in natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wander- 
sische ganz versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die 
sielung von Fischpässen zu dulden, wenn 
. die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt 
wird, oder 
2. Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder 
unteren Teile des Gewässers fischereiberechtigt find, die Anlage 
auszuführen beabsichtigen, und der von ihnen vorgelegte Bau- 
plan von der Bezirksregierung (Landdrostei) nach zuvoriger An- 
hörung der Stauberechtigten genehmigt (§ 39) ist.) 
37. Die Vorschriften der §§ 35 und 36 finden keine Anwenbung: 
1. auf geschlossene Gewässer (8 4); 
2. auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt 
sich auch auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittel- 
Ler Zubehörungen oder Teile eines künstlichen Wasserzuges 
ilden; 
3. auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele usw.), 
welche zum Schutze von Niederungen gegen die von außen an- 
dringenden Fluten angelegt sind oder angelegt werden. 
§ 38. Werden durch die im § 36 bezeichneten Anlagen nutzbare 
Stauberechtigungen beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der 
Anlage volle Entschädigung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen 
durch Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwert der Fischerei 
keine Entschädigung geleistet. 
§ 39. Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte 
oder Genossenschaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung der Be- 
zirksregierung (Landdrostei)!), welche bei Prüfung des Bauplanes nicht 
allein die uferfluß= und schiffahrtspolizeilichen Rücksichten zu beachten, 
40, sowie die 
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Nr. 2 und 8 des Zu igkeitsgesetzes %“
	        
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