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wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die
Ableitung beuachteiligten Fischereiberechtigten im Berwaltungswege die
Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäßige Belästigung
seines Betriebes ansführbare Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet
sind, den Schaden zu heben ober doch tunlichst zu verringern.)
Die Kosten der Herstellung solcher Borkehrungen sind dem Inhaber
der Anlage von den Antragstellern zu erstatten.
Die letzteren find verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung
Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.
Die Eutscheidung über Gestattung von Ableitungen nach Absatz 2,
sowie über die in Gemäßheit des Absatzes 3 anzuordnenden Vorkehrungen
erfolgt, sofern die betreffende Ableitung Zubehör einer der im § 16 der
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869
(Bundesgesetzblatt S. 245) als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen
ist, in dem für die Zulassung dieser Anlagen angeordneten gesetzlichen
Verfahren (in anderen Fällen nach demjenigen Verfahren, welches über
die Genehmigung von Stauaulagen für die Wassertriebwerke sentgeient ift).
§ 44. Das Rölen von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen
Gewässern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Berbote kann die Bezirksregierung (Land-
drostei), jedoch immer nur widerruflich, für solche Gemeindebezirke oder
größere Gebietsteile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweck-
dienlicher Rötegruben nicht geeignet ist, und die Benutzung nicht ge-
schlossener Gewässer zur Flachs= und Haufbereitung zurzeit nicht entbehrt
werden kann.
§ 45. Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Taucher
ohne Anwendung von Schußwaffen zu töten oder zu fangen.
Wenn in einzelnen Landesteilen durch bie bestehende Gesetzgebung
den Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Tiere
in weiterem Umfange gestattet ist, behält es dabei sein Bewenden.
Die Minister für Handel und Landwirtschaft sind befugt, zum Schutze
der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkraft=
treten des Gesetzes erfolgenden Turbinenanlage, dem Eigentümer der
letzteren jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen
(Gittern 2c.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern,
auf seine Kosten aufzuerlegen.
§ 46. Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist
darunter die ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständig-
keit verstanden.
Die Beaufsichtigung der Binnenftscherei, der Schonreviere und der
Fischpässe kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte ausgeübt
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