doch vom praktischen Standpunkte aus erwünscht, wenn die Polizeibehörden
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Euere ellenz ergebenst, die Polizeibehörden ov
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—E— auch nach —— der Sache an die Staatsanwaltschaft zurück
mung Dieser Behörde bierzu zu ver schaft momscku und usu
— von der Zurücknahme abzusehen. Zu deesen Zwecke ist das
rücknahme. aussprechende Schreiben an den Amtsanwalt zu richten. Diese
t von dem Herrn Justizminister mit entsprechender Anweisung versehen
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Berlin, den 6. Mai 1902.
Der Minister des Innern.
F. Polizeiaussicht und Aufsicht auf vorläufig entlassene Strafgefangene.
A. Polizeiaussicht.
1. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871.
(R.-G.-Bl. S. 127 flg.)
38. Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das G vor-
ceseben Fällen auf die Sceit keit -- Polizeiaufficht edurch, —
Die höhere d Jn ehörde erhält durch ein solches Erkenntnis die
Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufssicht zu stellen
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an Holchem die Freibeitsstrafe
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
Die Polikeiaufßcht hat folgende Wirkungen
1. #e# Verurteilten kann der #ufenth halt an Gceeinen bestimmten Orten
*sr* der höheren Landeepolizeibehörde untersagt werden;
die hohere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem
Bundesgebiele zu verweisen:
3. Haussuchungen unterlienen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit,
in welcher sie stattfinden dürfen.
"6sr W Mit Haft (von einem Tage bis zu sechs Wochen — § 18—)
wird bestra
1. Wer, nachdem er unter Polizeiaufficht gestellt worden ist, den infolge
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;
2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes-
staates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurückkehrt.
2. Instruktion zur Ausführung der §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich, betreffend die Stellung unter DOolizeiaufsicht,
vom 30. Juni 1900. (M.-B. 1900 5 212.) (In allen Amtsblättern
veröffentlicht.)
§5 1. Die gegenwärtige Instruktion findet bezüglich aller verurteilten
onen, gegen welche auf Zulässigkeit von Polizeiaufficht erkannt worden ist,
der M###b Anwendung, daß in A der nur vorläufig entlassenen