Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

doch vom praktischen Standpunkte aus erwünscht, wenn die Polizeibehörden 
126 Pf# r Fällen von der Befugnis mis zur- —# der s 
4 noch Gebraue 142½ n die Akten infolge eines 
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Unter — vom 5. S temter 1892 ersuche ich daher 
Euere ellenz ergebenst, die Polizeibehörden ov 
— eui — vom 23. #e Fügen dien A 
—E— auch nach —— der Sache an die Staatsanwaltschaft zurück 
mung Dieser Behörde bierzu zu ver schaft momscku und usu 
— von der Zurücknahme abzusehen. Zu deesen Zwecke ist das 
rücknahme. aussprechende Schreiben an den Amtsanwalt zu richten. Diese 
t von dem Herrn Justizminister mit entsprechender Anweisung versehen 
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Berlin, den 6. Mai 1902. 
Der Minister des Innern. 
F. Polizeiaussicht und Aufsicht auf vorläufig entlassene Strafgefangene. 
A. Polizeiaussicht. 
1. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. 
(R.-G.-Bl. S. 127 flg.) 
38. Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das G vor- 
ceseben Fällen auf die Sceit keit -- Polizeiaufficht edurch, — 
Die höhere d Jn ehörde erhält durch ein solches Erkenntnis die 
Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufssicht zu stellen 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an Holchem die Freibeitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
Die Polikeiaufßcht hat folgende Wirkungen 
1. #e# Verurteilten kann der #ufenth halt an Gceeinen bestimmten Orten 
*sr* der höheren Landeepolizeibehörde untersagt werden; 
die hohere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
Bundesgebiele zu verweisen: 
3. Haussuchungen unterlienen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, 
in welcher sie stattfinden dürfen. 
"6sr W Mit Haft (von einem Tage bis zu sechs Wochen — § 18—) 
wird bestra 
1. Wer, nachdem er unter Polizeiaufficht gestellt worden ist, den infolge 
derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt; 
2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes- 
staates verwiesen ist, ohne Erlaubnis zurückkehrt. 
2. Instruktion zur Ausführung der §§ 38 und 39 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich, betreffend die Stellung unter DOolizeiaufsicht, 
vom 30. Juni 1900. (M.-B. 1900 5 212.) (In allen Amtsblättern 
veröffentlicht.) 
§5 1. Die gegenwärtige Instruktion findet bezüglich aller verurteilten 
onen, gegen welche auf Zulässigkeit von Polizeiaufficht erkannt worden ist, 
der M###b Anwendung, daß in A der nur vorläufig entlassenen
	        
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