Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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5 84. Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist ver- 
pflichtei, dem abkehrenden großjährigen Bergmanne ein Zeugnis über die 
Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf Berlangen auch ein Zeugnis 
über seine Führung und Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser 
Zengnisse hat die Ortspolizeibehörde kosten= und flempelfrei zu beglaubigen.) 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Orts- 
polizeibehörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldi- 
gungen zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, 
so kanen er auf Untersuchung bei der Polizeibehörde antragen, welche, wenn 
die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zengnisse den 
Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zengnisse mit Merkmalen zu 
versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wort- 
lant des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.) 
§ 85. Bergwerksbesitzer oder deren Stiellvertreter dürfen großjährige 
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Berg- 
ban beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen 
von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, 
bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugnis der 
Ortspolizeibehörde (§ 84) vorgelegt ist.) 
§ 85a. Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zengnis. 
über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift 
die Ortspolizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglanbigen hat. 
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre 
Führung und ihre Leistungen auszudehnen. 
Auf die Ansstellung dieses Zeugnisses finden die Absätze 2, 3 und 4 
des § 84 entsprechende Anwendung. 
Der VBater oder Bormund des Minderjährigen kann die Ausstellung 
des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß dasselbe nicht an den Minder- 
jährigen, sondern an ihn ausgehänbigt werde. Mit Genehmigung der 
Gemeindebehörde des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des Vaters 
oder Vormundes die Anshändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
§ 85b. Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen 
dieses Gesetzes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, 
wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher 
Arbei#r hat der Bergwerksbesitzer das Arbeitbuch einzufordern. Er ist 
verpflichtei, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen 
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältmisses wieder auszu- 
händigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, so- 
fern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr 
noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbtt. Wit Ge- 
1) Hierzu ist die Ausf.-Anw. v. J ergangen. 
:) Strafe gemäß § 2078 bis zu 2000 Mk. event. Gefängnis bis zu drei 
:) Strafe gemäß # We bis zu 20 Mk. event. Hast bis zu drei Tagen. 
 
	        
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