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Verurteilten (88 B und flg. des Kaeptn 1 bie Vorschriften der allgemeinen
Verfüchng vona. 2. anuar 1871 in
unter Polizeian bieib #o nur stattfinden, wenn be-
— rE aehet, t t, 1 der Verurteilte die wieder erlangte Freiheit in
— auchen werde.
dem der — ung zugrunde AHegenben Ne Verbrechen und dem
kisberigen Verhalten des Verurteilten ist dessen Führung während der
n Betracht guiehen. und auf die Verhältnisse Rücksicht
nehmen, züßun welche derselde na astentlassung eintritt. Verurteilte, wel
nach stattgefundener vorläufiger entlassung bis zum Ablaufe der in dem
Erkenmtnisse festgesetzten Straf#zeit sich ordmumgsmößig- geführt haben, find der
Polizeiaussicht in der Regel nicht zu unter
Ebenso sollen von derselben andere Vorurteilte, welche sich während der
* : I3½ r15 Herüb führt bloben und rd deren Unterkommen in der Freiheit ein
jrre ist 2 egel befreit b
3. Die Stellung uniter Plen t wird von derjenigen Landes-
olizeib guicbrr- angeordnet, zu deren Bezirk der Ort gehört, nach h velchem der
u te aus der Strafhaft entlafsen Emlassuhzg Sort) oder an waichem
derselbe später Aufenthalt nimmt. In Ansehung von Masländern 659) e
einen festen Wehe innerhalb des preußischen Staatsgebietes bisher nicht
habt haben, steht die ###erdnun der Maßregel der des
irkes ue n **. die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
Die * olizeiaufsicht kann nur bis zum Ablaufe von
Jabreen, von S age — eendigung der Freiheitsstrafe gerechnet, angeord#n
oder aufrecht erhalten werden.
Bei vorläufig entlassenen Verurteilten wird die riheitt strafe erst
#en htaln EH angesehen, an welchem die im Erkenntnisse 1
a elaufen i
84. 9 ur Vorbereitung der Heschlußnahme über die nachs 83 zu treffende
Anordnung hat der Wochen vor der Entlassung eines
Verurteilten, gegen welchen auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt worden
ist, der Landespolizeibehörde des Entlassungsortes eim Ltnste über die Führung
des Berurteilten während der Strafverbüßung nebst einem SPtachten 7
Lonferen der Gefängnisoberbeamten über die Angemessenheit der Polizeia
ersenden. Besteht bei der Anstalt eine Beamtenkonferenz nicht, so Fiuwiich
— dent dem Vorstande in Gemeinschaft mit dem Rstaltegeistichen —
ierbei ist anzugeben, ob und in welcher-Weise der zur Entlassung
Hgeben. 7 ch der K. entklassene Gefangene angeordneten 1 unterstellt hat.
Ist der Verurteilte ein Ausländer, w einen festen Wohnsitz innerhalb
des — chen Stgatsgebietes b bisher — ehabt hat, so find die vorbezeichneten
Schriftstücke der Landespolizeibehörde, in deren Bezirk die Anstalt belegen ist,
6 Wochen vor der Spüa ssung zu übersenden
5. Unter Berü chan des — der Gefängnisbehörde 8 49
und 155. sonst in Betracht kommenden Umstände (§ 2) hat die Landespolizei-
u Sereron des urien znter Fäige-
au uß zu fassen. Diese Beschlußfassung hat so zei olgen,
—1 der Polizeiaussicht dem Verurtclten woch is Vesclasn, à0
erö wird
Die dondespoliheigeber ist berechtigt, ao Entscheidung nach Befinden
der Umstände durch spätere Anordnungen selb bimändern, 15 ondere die
für die Stellung ahr Polizeiaufficht festgesetzte Zeitdauer abzukürzen oder unter
Tnehaaltun er gefeylichen Frift (6 3) zu aie Beitden
es Verziehens einer Person, gegen die auf Zuläsfigkeit von
Polizeiausiche alspes. ist, gehen die der Landespolizeibehörde des Entlassun
artes zuf zustehenden Befugnisse auf die Landespolizeibehörde des neuen Aufentha
o über.
Inwieweit die Landespolizeibehörde vor ihrer Beschlußnahme noch weitere
Krmittelungen anstellen, insbesondere die Ortspolizeibehorde hören will, bleibt
ihrem Ermessen mit der Maßgabe überlassen, daß vor Abänderung einer einmal