Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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die l des 
———-—3 Ortspolizeibehörde Aufenthaltsortes des Ver- 
Die Etell unt l t ist, soweit die Bestimmungen 
d##e de * er #istruktion 1 ——— W 4 4 Regel mindestens f PP 
ven Monaten anzuordnen. 
Die — der Landespolizeibehörde, welche die Stellung 
ar echw Meorbne, ist. dem Verurteilten schriftlich begen Enpfanges 
zu eröffn * Die in Entscheidung fe anel e Zeit wirbd vom 
gd S und, wenn die Strafe schon beendigt 
p Pobder Tage der Ees berechnet. In der Entscheidung * dem Ver- 
Fn ugleich r umter Androhung einer Exekutiostrafe bis — 4 von 
Unvermögens einer Haftstrase bis zu 4 
n Fall der Soans 2 sn aisseoeben- 
1. binnen 24 Stunden nach seinem Eintreffen an einem Orte, wo er sich 
länger als 24 Stunden aufhält, n oder wenn dieses aus- 
n gmsmäe aus besonderen i. ins — 2 
möglich ist, schriftlich unter Angabe * Wotzmg bei der 
Ortspolizeibehörde zu melden; 
2 von jedem Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes binnen 
24 Stden unter ser ngabe der neuen Wohnung der Ortspolizeibehörde 
Nachricht 
3. falls er ——— wechselt, innerbalb 24 Stunden vor dem 
Verlassen des bisberi en Aufenthaltsorte sich persönlich bei der Orts- 
polizeibehörde abzumelden und khierbeiden neuen Aufenthaltsortanzugeben. 
8. Die Entscheidung der Landespolizeibehörde kann zu die Be- 
9 d polizeibeh zugleich 
1. ob ob und en welchen einzelnen Orten dem Verurteilten der Aufenthalt 
2. ob kalersag verurteilter Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen 
werden soll. 
Ist eine Bestimmung dieser Art in der En * 2PéhF selbst nicht erfolgt, 
so kann dieselbe während der Dauer der Polizeiaussicht nachgeholt werden. 
An rrige der Staaten des Deutischen Reiches werden als Ausländer 
nicht an 
r*mMKl Bundesgebiet gilt das Gebiet sämtlicher zum Deutschen Reiche ver- 
einigter Staaten. 
§ v. So lange der Verurteille einer geordneten Fürsarg unttersteht, 
alle Maßregeln 9welche geeignet sind, ihm eine geordnete Tätigkeit zu er 
7*7 wie z. * — nach ihm durch Polizeibeamte, unbedingt zu 
verm 
Die Polizeibehörden haben von Zeit zu Zeit bei den Fürsorgeorganen 
—— Verurteil # e der Fürsorge noch untersteht. Die Kserye- 
organe werden ihrerseits on 2 Eintritt und der Beendigung der orge 
den Polizcibehörden Kenntnis geben. 
8 10. die Auführung der von der Landespolizeibehörde angcordneten 
Folbebestone chließlich der Festsetzung der nach " angedrohten Exekutiv- 
strafen, liegt der rtspolizei #t des jeweiligen Aufenthaltsortes des Ver- 
pflichteten ob, welche hierbei von den vorgesetzien Polizeibehörden zu über- 
wachen i 
c z vrtdimoe des Verurteilten gegen die ihm infolge der Stellung 
unter Poli Uösiaufficht auferlegten Beschränkungen (8 8) find in Gemäßheit des 
§* 861 1 des Strafgesetzbuchs zu verfolgen. 
8 i1. Ueber die Art und Weise, in welcher die infolge der Stellung 
unter Polizeiaussicht gegen einen Ausländer angeordnete Verweisung aus dem 
Eu bia Aueführung zu bringen ist, ! die Landeepolizeibehörde in 
e besondere Bestimmung zu treffen. Die durch die Ausführung der 
gen Lau entstehenden Kosten, waß. , dere die etwaigen Kosten des Transportes
	        
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