Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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rdenen Vergünsti bzuhalten, welche aber nicht in der Weise ausgeübt 
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Veachtun auszesett rd. 
.Die Ko e wird d die Ortspolheibehörde des Entlassungs= 
resp. jed #emaligen Aufenthaltsortes (§ 13) unter Aufsicht der derselben vor- 
Lesetzten Polizeibehörden ausgeübt.)7) 
Die Polizeibehörden haben dabei die im § 11 aufgestellten allgemeinen 
Grundsätze zu beobachten, übrigens aber nach eigenem 8 igen Ermessen 
u v ren. Sie sind namentlich befugt, dem Entlassenen, soweit dies er- 
srderlich scheint, vorübergehend noch andere Beschränkungen als diejenigen auf- 
nerlegen, welche in Gemäßheit des § 39 Nr. 1 und 3 des Strasgelsbbuch-s 
* der nach verbüßter Strafe unter Polizeiaufsicht gestellten Personen 
u . 
Auferlegung derartiger besonderer Beschränkungen erfolgt mittelst 
protokollarischer Eröffnung an den Entlassenen. 4 
13. Kraft der gegenwärtigen Verfügung unterliegt der Entlassene der 
besonderen Beschränkung. daß er ohne ortspolizeiliche Erlaubnis den Entlassungs- 
oder späteren Aufenthaltsort ausf läzze als 48 Stunden nicht verlassen und an 
einem anderen Orte nicht ohne nis der Ortspolizeibehörde dieses letzteren 
auf länger als 48 Stunden Aufenthalt nehmen darf. - 
ie eine wie die andere Erlaubnis ist unter persönlicher Gestellung vor 
den Ontskolsheibehörde und Vorzeigung des Entlassungsausweises (§ 10 Nr. 2) 
n en. 
on Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, 
daß der Entlassene dieselbe zur Verübung neuer Rechtsverletzungen mißbrauchen 
oder dadurch einem ungeordneten Leden werde zugeführt werden. 
Von dem Abgange eines Entlassenen an einen neuen Aufenthaltsort ist 
der Polizeibehörde dasel st durch die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthalts- 
ortes Vebei u geben. Die erstgedachte Behörde hat der letzteren von dem 
Eintreffen des Entlassenen Mitteilung zu machen. . 
14. Verläußg entafene Strafgefangene, welche sich ohne ortspolipeiliche 
Erlaubnis von dem Entlassungs= oder späteren Aufenthaltsorte auf länger als 
48 Stunden entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubnis, sich an einen anderen 
Ort begeben zu dürfen, Lcht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch machen, 
sind durch die Ortspolizeibehörde R#robrichhch zu verfolgen. Auch ist in diesem 
u wegen des schecigen Widerrufs der Entlassung Galeich nach § 15 dieser 
n verfahren. 
5 i— ein vorläufig entlassener Strafgefangener sich arbeitsscheu 
oder trunkfällig, oder gibt derselbe in anderer Weis durch ungeordnetes Ver- 
balten Anstoß, so ist, falls eine zugleich zu erlassende erste Verwarnung erfolglos 
leibt, seitens der Ortspolizeibehörde gemäß dem § 2s des Strafgesetzbuches 
der Widerruf der Entlassung bei den in § 5 bezw. § 8 dieser Verfügung be- 
eichneten Justizbehörden in Antrag zu bringen, welche letztere hierüber an den 
* „ zu berichten haben. 
Dasselbe findet statt, wenn der Entlassene mit übelberüchtigten Personen 
Umgang pflegt, oder bei denselben Wohnung nimmt, oder wenn er einen be- 
stimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermaz, 
Erachtet in den vorstehend bezeichneten Fällen die Ortspolizeibehörde aus 
dringenden Gründen des öffentlichen Wohles die einstweilige Festnahme des 
Entlassenen gemäß dem § 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuches für erforderlich, so 
bat fie dieselbe unter gleichzeitiger Anbge an die vorstehend bezeichnete Justiz- 
gen zu elen und bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf 
aufre erhalten. 
8 — Gefangene, deren Entlassung widerrufen worden ist, werden ver- 
1) Vgl. hierzu auch die Bestimmungen über die Fürsorge für entlassene 
Gefangene bom rn 1895. (M.-Bl. S. 171. dũrsors ñ 
) Val. weiterhin den M.-Erl, betr. die Kontrolle über vorläufig ent- 
lassene Strafgefangene, vom 11. Mai 1904. (M.-Bl. S. 140.)
	        
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