Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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tungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des § 127 Abs. 3 
und 4 statt. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sig- 
maringen findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. 
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichs- 
angehörige sind, die Klage nicht zu. 
§ 131. Der § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (G.-S. 
S. 192) 1 findet auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im 
Berwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Endurteil aufgehoben 
worden ist. 
2. Im Rechtswege. 
Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizei- 
liche Derfügungen vom 11. Mai 1842. (G.S. S. 192.) 
Wir Friedrich Wilhelm von Golles Gnaden König von Preußen 
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Zulässigkeit des 
Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen entstanden sind, 
auf den Antrag Unseres Staatsministers und nach erfordertem Gut- 
achten Unseres Staatsrats für den ganzen Umfang der Monarchie, 
was folgt: 
8§ 1. Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie 
mögen die Gesetzmäßigkeit, Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben 
betreffen, gehören vor die vorgesetzte Dienstbehörde. 
Der Rechtsweg ist in Beziehung auf solche Verfügungen nur dann 
zulässig, wenn die Verletzung eines zum Privateigentum gehörenden 
Rechis behauptet wird und nur unter den nachfolgenden näheren Be- 
stimmungen. 
§ 2. Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung 
eine Verpflichtung untersagt wird, die Befreiung von derselben auf Grund 
einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels 
behauptet, so ist die richterliche Entscheidung sowohl über das Recht zu 
dieser Befreiung als auch über dessen Wirkungen zulässig. 
§ 3. Die Verfügung (§ 2) kann jedoch des Widerspruchs un- 
geachtet zur Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem Er- 
messen der Polizeibehörde ohne Nachteil für das Allgemeine nicht aus- 
gesetzt bleiben kann. Nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse muß 
die Polizeibehörde dessen Bestimmungen bei ihren weileren Anordnungen 
beachten. 
« § 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf 
Befreiung (8 2) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe 
ein solcher Eingriff in die Privatrechte anderer geschehen sei, für welchen 
auch den gesetzlichen Vorschriften Über Aufopferungen der Rechte und Vor- 
teile des Einzelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung gewährt 
werden muß, so findet der Rechisweg darüber statt, ob ein Eingriff dieser 
1) S. Nr. 2 dieses Abschnitts.
	        
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