Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Art vorhanden sei und zu welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet 
werden müsse. 
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle 
niemals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der Polizei- 
behörde unzulässig ist. 
§ 5. Gebährt der Polizeibehörde nur die Befugnis zu einer vor- 
läufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte des Beteiligten, oder be- 
hauptet derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Ver- 
pflichtung auferlegt worden ist, daß diese Verpflichtung ganz oder teilweise 
einem anderen obliege, so ist zur Feststellung der Rechte unter den Be- 
teiligten und über die zu leistende Entschädigung die richterliche Entschei- 
dung zulässig. 
§ 6. Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde 
als gesetzwidrig und unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Beteiligten 
seine Gerechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die 
Bertretungsverbindlichkeit der Beamten vorbehalten. 
§ 7. Sämtliche sowohl allgemeine als besondere Vorschriften über 
Gegenstände dieses Gesetzes und namentlich die Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 26. Dezember 1808 §s 38—40 werden hierdurch auf- 
gehoben. 
3. Gesetz, betreffend die gerichtliche Derfolgung wegen Amts- und 
Diensthandlungen vom 13. Februar 1854. (G.S. S. 86.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 
2c. 2c., verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
§ 1. Wenn gegen einen Zivil- oder Militärbeamten wegen einer 
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor- 
genommenen Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung eine 
gerichtliche Verfolgung im Wege des Zivil= oder Strafprozesses eingeleitet 
worden ist, so steht der vorgesetzten Provinzial= oder Zentralbehörde des 
Beamten, falls fie glaubt, daß demselben eine zur gerichtlichen Verfolgung 
geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm 
obliegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt, die Befugnis zu, den 
Konflikt zu erheben. 
§ 2. Erachtet der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- 
konslikte vor Fällung seines Urteils noch tatsächliche Ermittelungen für 
erforderlich, so ist er befugt, solche durch die Verwaltungs= oder durch die 
Gerichtsbehörden zu veranlassen, insbesondere die Fortsetzung der gericht- 
lichen Instruktion oder Untersuchung bis zu einem zu bestimmenden Ziele 
anzuordnen. 
Ueber das Ergebnis dieser Ermittelungen sind vor Fällung des 
Urteils die in der Sache beteiligten Privatparteien zu hören. Denselben 
ist zu diesem Zwecke zu eröffnen, daß ihnen freistehe, sich über die Ver- 
handlungen, deren Einsicht ihnen bei dem Gerichte, bei welchem die Ver- 
folgung eingeleitet ist, gestatiet werde, binnen einer Präklufiofrist von vier 
Wochen zu erklären. 
§ 3. Befindet der Gerichtshof (§ 2), daß dem Beamten eine zur
	        
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