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gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last
fällt, so entscheidet er, daß der Rechtsweg gegen den Beamten unzulässig
sei, im entgegengesetzten Falle aber, daß derselbe zulässig sei. — Ein
Urteil der letzteren Art präjudiziert weder dem Beamten in seiner weiteren
Verteidigung vor dem Gerichte, noch dem Gerichte in seiner rechtlichen
Entscheidung der Sache.
§4. Vorstehende Bestimmungen fsind auch anwendbar, wenn eine
gerichtliche Verfolgung wegen Amtshandlungen (8 1) gegen einen aus
dem Dienste bereits ausgeschiedenen Beamten oder gegen die Erben eines
Beamten anhängig wird. ·
§ 5. Unter den Beamten (1) find auch diejenigen, welche in mittel-
barem Staatsdienste stehen, einbegriffen.
§ 6. Das gegenwärtige Gesetz findeit auch Anwendung, wenn Per-
sonen des Soldatenstandes wegen Handlungen, welche von ihnen bei Aus-
übung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vor-
genommen sind, oder wegen Unterlassung ihrer Dienstverrichtungen bei
anderen als Militärgerichten belangt werden. — In diesen Fällen steht dem
vorgesetzten Divisionskommandeur oder kommandierenden General die Be-
fugnis zu, den Konflikt zu erheben. Die Verrichtungen des Gerichtshofes
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte werden durch das Militärjustiz-
departement ausgeülbt, welches unter Mitwirkung dreier höheren Offiziere,
die von dem Könige jedesmal auf drei Jahre bezeichnet werden, zu ent-
scheiden hat. Die Beschlußnahme erfolgt auf den schriftlichen Bortrag
zweier rechtsverständigen Referenten, deren einer von dem Justizminister,
der andere von dem Kriegsminister ernannt werden.
§ 7. Ausgeschlossen von dem gegenwärtigen Gesetze bleiben die
Fälle, in denen die gerichtliche Verfolgung eingeleitet ist:
1. gegen richterliche Beamte,
2. gegen andere Justizbeamte, mit Ausnahme der Beamten der Staats-
anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei,
3. gegen die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln an-
gestellten Hypothekenbewahrer und Zivilstandsbeamten.
4. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 11.
§ 11. Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die straf-
rechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenom-
menen Handlungen an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treien
außer Kraft.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche
die Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Berlangens einer
vorgesetzten Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen
Behörde gebunden ist, mit der Maßgabe:
1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der
Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der