Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse 
oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last 
fällt, so entscheidet er, daß der Rechtsweg gegen den Beamten unzulässig 
sei, im entgegengesetzten Falle aber, daß derselbe zulässig sei. — Ein 
Urteil der letzteren Art präjudiziert weder dem Beamten in seiner weiteren 
Verteidigung vor dem Gerichte, noch dem Gerichte in seiner rechtlichen 
Entscheidung der Sache. 
§4. Vorstehende Bestimmungen fsind auch anwendbar, wenn eine 
gerichtliche Verfolgung wegen Amtshandlungen (8 1) gegen einen aus 
dem Dienste bereits ausgeschiedenen Beamten oder gegen die Erben eines 
Beamten anhängig wird. · 
§ 5. Unter den Beamten (1) find auch diejenigen, welche in mittel- 
barem Staatsdienste stehen, einbegriffen. 
§ 6. Das gegenwärtige Gesetz findeit auch Anwendung, wenn Per- 
sonen des Soldatenstandes wegen Handlungen, welche von ihnen bei Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vor- 
genommen sind, oder wegen Unterlassung ihrer Dienstverrichtungen bei 
anderen als Militärgerichten belangt werden. — In diesen Fällen steht dem 
vorgesetzten Divisionskommandeur oder kommandierenden General die Be- 
fugnis zu, den Konflikt zu erheben. Die Verrichtungen des Gerichtshofes 
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte werden durch das Militärjustiz- 
departement ausgeülbt, welches unter Mitwirkung dreier höheren Offiziere, 
die von dem Könige jedesmal auf drei Jahre bezeichnet werden, zu ent- 
scheiden hat. Die Beschlußnahme erfolgt auf den schriftlichen Bortrag 
zweier rechtsverständigen Referenten, deren einer von dem Justizminister, 
der andere von dem Kriegsminister ernannt werden. 
§ 7. Ausgeschlossen von dem gegenwärtigen Gesetze bleiben die 
Fälle, in denen die gerichtliche Verfolgung eingeleitet ist: 
1. gegen richterliche Beamte, 
2. gegen andere Justizbeamte, mit Ausnahme der Beamten der Staats- 
anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei, 
3. gegen die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln an- 
gestellten Hypothekenbewahrer und Zivilstandsbeamten. 
4. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 11. 
§ 11. Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die straf- 
rechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in 
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenom- 
menen Handlungen an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treien 
außer Kraft. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche 
die Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Berlangens einer 
vorgesetzten Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen 
Behörde gebunden ist, mit der Maßgabe: 
1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der 
Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der
	        
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