Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht 
habe; 
2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungs- 
gerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen 
Bundesstaaten dem Reichsgerichte zusteht. 
H. i ilfsb 
Die Polize 1 ain # t Gerichte und der 
1. Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877. 
II. Buch. 
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen Klage. 
§ 156. Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Straf. 
verfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten 
mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu 
beurkunden. 
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein- 
tritt, muß der Antrag bei einem Gerichte oder der Staatsanwaltschaft 
schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich an- 
gebracht werden. 
§ 157. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines 
nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wird der Leichnam eines Un- 
bekannten gefunden, so sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur 
sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter 
verpflichtet. 
.Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung 
der Staatsamwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen. 
§ 158. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder 
auf anderem Wege von dem Verdachte einer strafbaren Handlung Kenntnis 
erhält, hat sie behufs ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage 
zu erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen. 
Die Staatsanwaltschaft hat nicht bloß die zur Belastung, sondern 
auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermilteln und für die 
Erhebung derjenigen Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu be- 
sorgen steht. 
§ 159. Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke 
kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskuuft ver- 
langen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, 
entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des 
Polizei= und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. Die Behörden und 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen 
oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen. 
§ 160. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richter- 
lichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge 
bei dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzu- 
nehmen ist. 
Kote, Poltzeiverordnungen. I. Bd7. 4
	        
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