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Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht
habe;
2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungs-
gerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen
Bundesstaaten dem Reichsgerichte zusteht.
H. i ilfsb
Die Polize 1 ain # t Gerichte und der
1. Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.
II. Buch.
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen Klage.
§ 156. Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Straf.
verfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten
mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu
beurkunden.
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
tritt, muß der Antrag bei einem Gerichte oder der Staatsanwaltschaft
schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich an-
gebracht werden.
§ 157. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines
nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wird der Leichnam eines Un-
bekannten gefunden, so sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur
sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter
verpflichtet.
.Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung
der Staatsamwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.
§ 158. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder
auf anderem Wege von dem Verdachte einer strafbaren Handlung Kenntnis
erhält, hat sie behufs ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage
zu erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht bloß die zur Belastung, sondern
auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermilteln und für die
Erhebung derjenigen Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu be-
sorgen steht.
§ 159. Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zwecke
kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskuuft ver-
langen und Ermittelungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen,
entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des
Polizei= und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. Die Behörden und
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen
oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen.
§ 160. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richter-
lichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge
bei dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem diese Handlung vorzu-
nehmen ist.
Kote, Poltzeiverordnungen. I. Bd7. 4