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Der Amisrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach
den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
§ 161. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub
gestattenden Anordnungen zu treffen und die Verdunkelung der Sache zu
verhüten.
Sie ubersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwal-
chaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshand-
ungen erforderlich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amis-
richter erfolgen.
§ 162. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte,
welcher dieselben leitel, befugt, Personen, welche seine amtliche Tätigkeit
vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit ge-
troffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung
seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht Über den nächstfolgenden Tag hinaus,
festhalten zu lassen.
§ 163. Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Amtsrichter
die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtis wegen vorzu-
nehmen.
§ 164. Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter vernommen
und beautragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne
Beweiserhebungen, so hat der Amtsrichter dieselben, soweit er sie für
erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen
steht oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten be-
gründen kann.
Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem audberen
Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme
derselben ersuchen.
§5 165. In den Fällen der §8 163, 164 gebührt der Staats-
anwaltschaft die weilere Verfügung.
§ 166. Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt
nach den für die Voruntersuchung gellenden Vorschriften.
§ 167. Für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an den richter-
lichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vor-
schriften zur Anwendung.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Beschuldigten, seines Verteidigers
und der von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte
als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
§ 168. Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
dieselbe entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder
durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gerichte.
Andernfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntuis, wenn er
3; solcher vom Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn er-
en war.