Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 60 — 
Der Amisrichter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach 
den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. 
§ 161. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub 
gestattenden Anordnungen zu treffen und die Verdunkelung der Sache zu 
verhüten. 
Sie ubersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwal- 
chaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshand- 
ungen erforderlich, so kann die Uebersendung unmittelbar an den Amis- 
richter erfolgen. 
§ 162. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, 
welcher dieselben leitel, befugt, Personen, welche seine amtliche Tätigkeit 
vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit ge- 
troffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung 
seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht Über den nächstfolgenden Tag hinaus, 
festhalten zu lassen. 
§ 163. Wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, hat der Amtsrichter 
die erforderlichen Untersuchungshandlungen von Amtis wegen vorzu- 
nehmen. 
§ 164. Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter vernommen 
und beautragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne 
Beweiserhebungen, so hat der Amtsrichter dieselben, soweit er sie für 
erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen 
steht oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten be- 
gründen kann. 
Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem audberen 
Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme 
derselben ersuchen. 
§5 165. In den Fällen der §8 163, 164 gebührt der Staats- 
anwaltschaft die weilere Verfügung. 
§ 166. Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden 
Untersuchungshandlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt 
nach den für die Voruntersuchung gellenden Vorschriften. 
§ 167. Für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an den richter- 
lichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vor- 
schriften zur Anwendung. 
Das gleiche gilt hinsichtlich des Beschuldigten, seines Verteidigers 
und der von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte 
als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. 
§ 168. Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß 
zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft 
dieselbe entweder durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder 
durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gerichte. 
Andernfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des 
Verfahrens und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntuis, wenn er 
3; solcher vom Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn er- 
en war.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.