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§ 169. Gibt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten
Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie
nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
§ 170. Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm
gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die
Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen
dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der Bekanntmachung
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.
Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffent-
lichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von
einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die
Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen.
Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen
Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zu-
Kändig.
§ 171. Auf Verlangen des Gerichts hat demselben die Staats-
anwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem
Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittelungen
anordnen und mit deren Vornahme eines seiner Mitglieder, den Unter-
suchungsrichter oder den Amtsrichter, beauftragen.
§ 172. Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffeni-
lichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antrrag-
steller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung
in Kenntnis.
Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
§ 173. Erachtet dagegen das Gericht den Antrag für begründet,
so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung
dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
§ 174. Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung über den
Antrag die Leistung einer Sicherheit für die durch das Verfahren über
den Antrag und durch die Untersuchung der Staatskasse und dem Beschul-
bigten voraussichtlich erwachsenden Kosten durch Beschluß des Gerichts
auferlegt werden. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem
Gelde oder in Wertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden
Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. Dasselbe
### Mteis eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu
eisten ist.
Wird die Sicherheit binnen der bestimmten Frist nicht geleistet, so
hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
§ 175. Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in dem Falle des § 172 und des § 174 Abs. 2 dem Antrag-
steller aufzuerlegen.
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