Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 169. Gibt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten 
Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie 
nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so 
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 
§ 170. Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm 
gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die 
Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen 
dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der Bekanntmachung 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. 
Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffent- 
lichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von 
einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die 
Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen. 
Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen 
Sachen das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zu- 
Kändig. 
§ 171. Auf Verlangen des Gerichts hat demselben die Staats- 
anwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. 
Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem 
Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. 
Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittelungen 
anordnen und mit deren Vornahme eines seiner Mitglieder, den Unter- 
suchungsrichter oder den Amtsrichter, beauftragen. 
§ 172. Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffeni- 
lichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antrrag- 
steller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung 
in Kenntnis. 
Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf 
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden. 
§ 173. Erachtet dagegen das Gericht den Antrag für begründet, 
so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung 
dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob. 
§ 174. Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung über den 
Antrag die Leistung einer Sicherheit für die durch das Verfahren über 
den Antrag und durch die Untersuchung der Staatskasse und dem Beschul- 
bigten voraussichtlich erwachsenden Kosten durch Beschluß des Gerichts 
auferlegt werden. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem 
Gelde oder in Wertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden 
Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. Dasselbe 
### Mteis eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu 
eisten ist. 
Wird die Sicherheit binnen der bestimmten Frist nicht geleistet, so 
hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären. 
§ 175. Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten 
Kosten sind in dem Falle des § 172 und des § 174 Abs. 2 dem Antrag- 
steller aufzuerlegen. 
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