Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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g 361. zar b Eestraste 
2. ehietes oder des Gebietes eines Bumdes- 
— * n ohne Erlaubnis 
Abs. 3. t einen Aus auf Ueberweisung an die 
Lande 84 eibehörde Mig 6“ kann an Stelle der “ in einem 
Arbeitshause Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten 
2. Ministerialerlaß, betr. die Anzeige von der erfolgten Ausweifung 
eines Ausländers aus dem Reichsgebiete an das Reichskanzleramt, 
vom 28. Mai 1873. (M.-3l. S. 221.) 
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’ t l der a von Ausländern aus dem gosroseessue 
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ort und zwar unter abschriftli 
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D emäß wird die Königliche Regierung hierdurch angewiesen, in jedem 
—.— in welchem — —— — —— 
und eines auf diese Paragraphen bafierten gerichtlichen sbrl die 1 
weis eines Ausländers aus dem Reichsgebiete ##“ t worden ist, dem 
Reicbelr amte hieron A##weiige zu machen, und dieser ige außer einer 
beglaubigien Abschrift des Tenors —W— erichtlichen Erkenntnisses auch eine be- 
na sch des dispofitiven T des Ausweisungsb As und, so- 
weit in diesen Schriftstücken die Angaben über Stand, äWFrtt Geburts., Heimats- 
und inländischen Aufenthaltsort des Ausgewiesenen nicht bereits enth sind, 
diese ebenfalls beizufügen. 
Ebenso wolle die Königliche Regierung da orgen, daß die Ver 
lichun gensoller- infolge hgliche Nogierm desürn 2 — 2— 
Deutsche Reich rattfinden werden, durch Aufnahme derselben in das Amtsblatt 
—. resp. Zentralpolizeiblatt — Deutsches Fahndungsblatt zur Kenntnis der der- 
selben untergebenen betreffenden polizeilichen Behörden und Beamten kommen. 
3. Dorschriften des Bundesrats, betr. die Vollziehung der Ausweisung 
von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der 9§9 39. 284 und 
362 des Strafgesetzbuchs vom 10. Dezember 1890. (R.G.-Bl. S. 378, 
— A.-Bl. 1892 S. 427.) 
§ 1. Die Ausweisung von Ausländern aus dem Meichsgediet —— 
der 88 - 284 und 362 des Staatssessbuches. erfolgt entwe 
mittelst Transports ( 
1 durch Erteilung eines nhee (65 8 bis 12) oder 
3. durch Bekanntmachung Ausweisungsverfügung (§ 13.) 
§ 2. Die Art der Volliichung (§5 1) wird durch die ers e Behörde 
bestimmt, welche dabei zu beachten hat, inwieweit es mit citt —— 
nationale 23 ehungen eEssorderlih n zunächst mit ausländischen 
auf diplomatischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in Ver- 
bindung zu treten. 
unehmen, daß der Ausgewiesene der Ausweisun t ohne An- 
L# ken Shabene 8 werde, so dins gi ne im 
Wege des Transports zu vollzie
	        
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