Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ausweisung Fmitelse Transports.1 
#§ 3. Soll die weisung ort Fiagen * hat die aus- 
de — , Ob du renzstation 
selenm 5 nss — “ n r , sofern Xb die Voll- 
. übernimmt, di ). — 
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Eit ien eichkanler vestmont und uand ngab der fur dir- 
ort nicht nach den Heimatstaate des Ausgewiesenen 
* de i ist die Bestimmung der Landeszentrolbehörde einzuholen. 
Die Genehmigung der letierens ist außerdem erforderlich, wenn der 
sport auf dem Seewege erfolgen oder durch das Gebiet eines außer- 
— Staates geleitet werden so 
§ 4. Die vollziehende Behörde hat d die 3— ’““ dem Aus- 
— isenden bekannt zu machen und seine Ueberführung an die *n“ zu 
anlassen. Sie hat einen Transpo Ettel auszustellen, welcher en 
1. Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, GSats- 
angehörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein 
Signalement des Ausgewiesenen; 
2. den Grund der die Lisa vermlassenden erichtlichen Bestrafung, 
das Datum der Ausweisun un , Bezeichnung der aus- 
weisenden und der vollziehen en 
3. die Transportrichtung, insbesondere die- festges te iit wstation 
(§ 3), sowie die bstcht. Zeit des Eintreffens 
4. das Ersuchen an särntliche Polizeibehörden, die Mtnm des 
Transports zu unt 
§ 5. Der Tiorette ii oppelt aus ufertigen. die eine Ausfertigung 
à dem Transportführer einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde zu 
übersenden, welche für n Reichsgre ensta ftatton (§ 3) E ist 
6. Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die Ler 
lichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr (5 361 Nr. 2 des Stean es W 60 
weisen und seinen Uebertritt über die sgrenze, geesn zun our 
ergabe an die Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken. 
nnst e die Ausstrtigung gen des Transportzettels mit der n * — 
daß der Ausgewiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen 
Ks ahingewaiesen worden ist, sowie daß und zu welchem Zeitpunkte er 
überschritten hat. War dem Ausgewiesenen der Seeweg vor- 
d * 9 i#“ die 1 iung dahin zu fassen, daß und zu welchem Zeit- 
kun te der Ausgewiesene die Gerbee angetreten hat. Die eine Aussertigung 
Transportzettes ist, nachdem ihre Ablieferung dem Transportführer be- 
scheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere an 
die vo ichende Behörde zurückzusenden. 
§ 7. Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits einge- 
leiteten Transports verbindern. so ist der Ausgewiesene der nächsten Orts- 
bollkeibehörde zu übergeben. Diese hat ihn t „Hewahr am zu nehmen und ohne 
s die vo Hiehende Be Behörde zu benachrich 
Handelt es sich um *6 örden ä — aaten, v ist die Orts- 
polizeibehörde gsche Sed Ausgemie enen Mür enden Behörde wieder 
—“N3N sofern ni M binnen angemessener Fr e Anordnung über 
3—5 der Ausweisung getroffen wird. 
Ausweisung durch Erteilung eines Zwangspasses. 
8. Soll die Ausweisung mittelst Zwan es erfolgen, so hat die 
auswesetde Behörde die Reichoglenztatkon v 5 “ n R Aus- 
“* M.-R. vom 6. Juni 1875. (M.-Bl. S. 1 
Sßu. M.-N. vom 6. Juni 1891 (M.-Bl. S elrsnn M.-Erl. vom 9. De- 
— 16 M.-Bl. 1874 S. 22) u. M.N. vom 15. Juli 1609 (M.-Bl. S. 155),
	        
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