Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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EWi in das Ausland zu begeben und die v 
— i ast Sr 5 Wiehung 
8 9. Die vo schende örde h ——1 eine — 
(Zwang###h) zu behändigen, welche enthäl 
Vor= und Zunamen, Stand oder — Alter, Geburtsort, Staats- 
engehörigreit den etwa ermittelten auslä ändischen Wohnort und ein 
Signalement des Ausgewiesenen: 
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden geri 54 ichtlichen Bestrafung 
das Datum der Ausweisungs gne di ezeichnung der aus- 
weisenden und der vollziehenden 
3. die “— e an den — u eine bestimm##e Reichs enz- 
tation in das Aus — en und sich zu diesem Q( 
ban 5 2 bestimmten Frist — orlegung des Zwngepas bei 
— Oeenzwollzeidehärde zu melden, sowie die An- 
Sien- daß bei Nichterfüllung dieser Auflage nach seinem Verbleibe 
werden würde und er im - e seine geetne 
und die Ausweisung im Wege des Trans gewãrtigen habe; 
4. den inweis auf die strafrechtlichen Fo ers 2 Irrrboiwipesgen 
Rückke 
Eine Abschrift des Zwangspasses ist unter Beifügung der sonstigen 
alions dii des Lchwenepa der Grenzpoli uibelr zu Wülel 
escho die Aetagsette Neichsgrenzstation zuständig 
O. Die Grenzpol eibehörde hat nach Weumg. des Ausgewiesenen 
t tragen er sich in das Ausland de bat, daß dies 
Pie- auf der 6-l M Zwangspasses zu epe be d —— 
iehenden Hehrde urs ckzu 
. die Meldung nicht rochtzeitige so ist dies ungelumt der 
—— Slate mitzuteilen, welche wegen Ermittelung des Aufenthalts 
des Ausgewiesenen und erbeiführung der Ausweisung im Wege des Trans- 
ports## das Geeignete zu veranlassen hat. 
§ 12. Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchen 
sich grobt daß er die in dem IZwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht 
erfüllt hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und demnächst die 
Ausweisung mittelst Transports zu vollziehen. 
Transport wird din dringenden Fällen von der Voligeibe= örde des 
Ergreifungsortes, sonst von der derselben vorgeseyten Landespoltzeibehörde an- 
eordnet. Der Behörde von welcher der Zwangspaß ausgestellt ist, ist in jedem 
e ohne Verzug Mitteilung zu machen. 
Ausweisung durch Lekanntmochng der Ausweisungsverfügung. 
afu 8 8 Cou de Ailktrbeistnag dur 3 der s riun 
un olgen, so ist in der lethteren , 
* Wo# 9 Unnen einer zu bestimmend e Feit #e#r ie Keichahreng V# 
sland zu begeben. Die Verfügun i dem Auszuweisenden unter dutsn 
auf die Grechllichen Folgen der ver W* Käkenn: mit der Verwarnung 
zuzu erligen oder Protokoll daß, wenn er nach dem 
in an en Zeitpunkte suer alb F## biets betrofssen werde, 
er geiee, Fbt# und die Ausweisung im ege Transports zu ge- 
n der t nach, so finden die Be- 
ui#n des § 12 2—- W.erscn nicht nach, so finden die Be 
Anzeige der erfolgten Ausweisung an den Reichskanzler. 
§ 14. Von jeder auf Grund der §§ 39, 284 und 362 des Strafgesetz- 
258 vom 5. März 1902 (M.-Bl. S. V M.-Erl. vom i 1902 (M.l. 
S. 160), M.-Erl. vom 22. Januar 1904 & M.-B. S. 76), M l 91s Mai 
r— 6 S. 147), M.E. vom 23. Dlober 1904 G.Bl. S
	        
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