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verfügten Ausweisung aus dem Rei —.
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Die Mitteilung erfolgt unter Uebersendung einer Abschrift der Formel
des der Ausweisung 8 liegenden gerichllichen ut1 einer Ab-
schrift des disposiliven Teils der Ausweisungsversügung, aus welcher Vor= und
Zuname, Stand oder Gewerbe, Aller, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und der
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Zurücknahme der weisung ist dem anzler
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Beistandsleistung.
; 16. Di lizeibehörden der Bundesstaat in den
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Keen denselben findet in solchen Angelegenheiten ein unmittelbarer
Seschähe tt.
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ASoll ein Ausgewiesener bei dem Transport nach der Reichsgr
station durch das dekiriusges anderen Lundesstaats bun werden'o
ist die Durchführung von den Behörden dieses Staates ehmen, soweit
nicht zwischen den beteiligten Bundepregierungen über die der Durchführung,
namentlich wegen Einrichtung und Ueberwachung des Eisenbahntransports,
etwas anderes vereinbart ist.
Kosten des Transports.
§ 17. Die Kosten des Transports, sofern über deren Verteilung ts
anderes vereinbart ist, trägt jeder Bundesstaat insoweit, als dieselben zur
förderung durch sein Gebiel aufzuwenden find. Ausgenommen find die in den
Fällen des § 7 Abs. 2 durch die Verwahrung und den Rücktransport des Aus-
frrwieenen erwachsenden Kosten, für deren Ersatz die vollziehende Behörde zu
orgen hat.
F. Die Kosten des Transportes des Ausgewiesenen durch außerdeutsches
Gebiet oder auf dem Seewege tägt das Reich. Diese Kosten sind von dem
Bimdesstaat, dessen Behörden diesen ransport einleiten, vorschußweise zu zahlen
und bei der Reichskasse zur Erstattung zu iquidieren.
§ 18. Durch Verfügung der deszentralbehörde können die nach § 7
und § 12 der Ortspolizeibehörde zugewiesenen Obliegenheiten auf eine andere
Behörde übertragen werden.?)
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l.GesetzüberdieFreizügigkeit,vom1.November1867.(B.G.-B.S.55.)
§3.JusoweitbestrqftePecfonennachdeuLandesgefeheusufi
enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können,
behält es dabei sein Bewenden.
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate inner-
halb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen
wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in
jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden.
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er e ieferungsstationen vgl. ..
kanzlers vom es Juli 1899. Md. S. 7
2) Betreffs der Ausweisung lästiger Ausländer aus dem preufßischen
Staatsgebiet ogl. M.--Erl. vom 3. April 1904. (M.-Bl. S. 73.)