Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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verfügten Ausweisung aus dem Rei —. 
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di — dem skanzler (# des 
wei o Reich er (Reichsamt 
.]n“ im — für das Deutsche Reich Milteilung zu 
Die Mitteilung erfolgt unter Uebersendung einer Abschrift der Formel 
des der Ausweisung 8 liegenden gerichllichen ut1 einer Ab- 
schrift des disposiliven Teils der Ausweisungsversügung, aus welcher Vor= und 
Zuname, Stand oder Gewerbe, Aller, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und der 
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Zurücknahme der weisung ist dem anzler 
salls so ot 7 zu machen. 6 *# 
Beistandsleistung. 
; 16. Di lizeibehörden der Bundesstaat in den 
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Keen denselben findet in solchen Angelegenheiten ein unmittelbarer 
Seschähe tt. 
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ASoll ein Ausgewiesener bei dem Transport nach der Reichsgr 
station durch das dekiriusges anderen Lundesstaats bun werden'o 
ist die Durchführung von den Behörden dieses Staates ehmen, soweit 
nicht zwischen den beteiligten Bundepregierungen über die der Durchführung, 
namentlich wegen Einrichtung und Ueberwachung des Eisenbahntransports, 
etwas anderes vereinbart ist. 
Kosten des Transports. 
§ 17. Die Kosten des Transports, sofern über deren Verteilung ts 
anderes vereinbart ist, trägt jeder Bundesstaat insoweit, als dieselben zur 
förderung durch sein Gebiel aufzuwenden find. Ausgenommen find die in den 
Fällen des § 7 Abs. 2 durch die Verwahrung und den Rücktransport des Aus- 
frrwieenen erwachsenden Kosten, für deren Ersatz die vollziehende Behörde zu 
orgen hat. 
F. Die Kosten des Transportes des Ausgewiesenen durch außerdeutsches 
Gebiet oder auf dem Seewege tägt das Reich. Diese Kosten sind von dem 
Bimdesstaat, dessen Behörden diesen ransport einleiten, vorschußweise zu zahlen 
und bei der Reichskasse zur Erstattung zu iquidieren. 
§ 18. Durch Verfügung der deszentralbehörde können die nach § 7 
und § 12 der Ortspolizeibehörde zugewiesenen Obliegenheiten auf eine andere 
Behörde übertragen werden.?) 
· UZUUUUIMIMMUJUULU 
l.GesetzüberdieFreizügigkeit,vom1.November1867.(B.G.-B.S.55.) 
§3.JusoweitbestrqftePecfonennachdeuLandesgefeheusufi 
enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, 
behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in 
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate inner- 
halb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen 
wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in 
jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden. 
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er e ieferungsstationen vgl. .. 
kanzlers vom es Juli 1899. Md. S. 7 
2) Betreffs der Ausweisung lästiger Ausländer aus dem preufßischen 
Staatsgebiet ogl. M.--Erl. vom 3. April 1904. (M.-Bl. S. 73.)
	        
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