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2. Landesverwaltungsgesetz, vom 30. Juli 1883. (G.S. S. 195.)
§ 130 Abs. 3. Gegen die Landesverweisung stehl Personen, welche
nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu.
3. Ministerialerlaß, betr. die Auslegung und Anwendung des 3
des Freizügigkeitsgesetzes, vom 28. Juli 1894. (M. BI. S. 147
der Angel. e bet betr. e verschiedene Ausle und Anwendun
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EF Sahssech t n%t t—u 2 ätze verständigt
Reichsangehörigen, * Aufenth tebeschränkun * der im 88Abs. 1
reizũügigkeitsgesetzes voni 1. Noveinber bezeichneten Art
en oder innerhalb der 466 zwölf Monate wegen wieder-
sulen 2— oder wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind,
wird der Aufenthalt in einem Bundesstaate nicht verweigert werden,
wemn sie in diesem Staate die Stagtsangehöri eit einen Unter-
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spme nur vor E2 derselb 8 bereits eine
2 estrafung statt-
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2. Die Ausweisun den en des § 3 Abs. 2 des i
keitsg * ed * ku den Fälls die D - aab — Fuhts-
schränkungen ben 1 Douer der von der Verbäbung der paltetee
Strase wegen Bettelns oder Landstreicherei zu berechnenden zwölf
Monate verfügt werden.
3. Aus Bundesstaaten, in — auf Grund landesrechtlicher Bestim-
mungen bereits na estrafung w 8 Bettelns oder
Landstreicherei eine Arnhs sc oliz ich verfügt werden
7 sst einer derartigen Aufenslhebe eschränkung eine Aus-
un en.
4 5 weisung u auf Grund des § 3 Abs. 2 des Freizügstreite=
### es find * li Verfahrens die Bestimmungen des aathner
ages vom 16. rmst 8 bis 12) und die ur Aussstx
derselben Heter getr ereinbarungen zur Anwendu
Bei den bezüglichen Bekatu 9 ist diesseits an der Buffe zung
hallen, daß auf — des § 3 Abs. 2 der Aufenthalt in einem Bundesstaate
— die sonstigen Erfordernisse vorausgesetzt — nur solchen Reich eichsongebörihen
verweigert werden kann, wellc e in einem anderen Bundesstaate entw’ Sbeenà
enthaltebeschränkungen unterliegen oder J en Viederhelten Gutuer oder
wiederholter 2 icherei bestraft worden In dieser Beziehung ist eine
und undesrate nicht zustande gekommen, viclmehr eine Verschieden-
##der gsRofsungen bestehen geblieben, indem einige Bundesregierungen das
ordernis der in einem anderen als dem Aufenthaltsstaate ver angten
entt oder Aufenthaltebeschränkung bestreiten und sich auch ohne diese Vor-
zussetung Aur Ausweisung nach § 3 Abs. 2 des sachauch ame diere, für
befugt
6 em die Verhandlungen im Bundesrat zu diesem Ergebnis geführt
—2 war grundsätzlich an der bisherigen diesscitigen Auslegu gung des
etzes festz halber#en indessen den durch die verschiedene Handhabung dee Gesetzes
er t Richtung geschaffenen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende
5*——— u tragen sein, um die aus dieser Verschiedenheit sich für uns er-
ebenden o — Nachteile ferner zu vermeiden. Es ist deshalb der unserer
uslegung des Gesetzes widersprechenden Anwendung bis auf weiteres nicht
mehr entgegenzutreten, sondern ren betreffenden Bundesstaaten gegenüber in
kuen s ir. zu verfahren, so daß also Anzehöricen-C deser Bundes-
staat treffen der übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 der Auf-
endealt in ##s auch dann zu verfagen ist, wenn dieselben hier Aufenthalts-