Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. Landesverwaltungsgesetz, vom 30. Juli 1883. (G.S. S. 195.) 
§ 130 Abs. 3. Gegen die Landesverweisung stehl Personen, welche 
nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu. 
3. Ministerialerlaß, betr. die Auslegung und Anwendung des 3 
des Freizügigkeitsgesetzes, vom 28. Juli 1894. (M. BI. S. 147 
der Angel. e bet betr. e verschiedene Ausle und Anwendun 
r 2 des Wech eizũgigkeit nd. November 155 
EF Sahssech t n%t t—u 2 ätze verständigt 
Reichsangehörigen, * Aufenth tebeschränkun * der im 88Abs. 1 
reizũügigkeitsgesetzes voni 1. Noveinber bezeichneten Art 
en oder innerhalb der 466 zwölf Monate wegen wieder- 
sulen 2— oder wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, 
wird der Aufenthalt in einem Bundesstaate nicht verweigert werden, 
wemn sie in diesem Staate die Stagtsangehöri eit einen Unter- 
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spme nur vor E2 derselb 8 bereits eine 
2 estrafung statt- 
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2. Die Ausweisun den en des § 3 Abs. 2 des i 
keitsg * ed * ku den Fälls die D - aab — Fuhts- 
schränkungen ben 1 Douer der von der Verbäbung der paltetee 
Strase wegen Bettelns oder Landstreicherei zu berechnenden zwölf 
Monate verfügt werden. 
3. Aus Bundesstaaten, in — auf Grund landesrechtlicher Bestim- 
mungen bereits na estrafung w 8 Bettelns oder 
Landstreicherei eine Arnhs sc oliz ich verfügt werden 
7 sst einer derartigen Aufenslhebe eschränkung eine Aus- 
un en. 
4 5 weisung u auf Grund des § 3 Abs. 2 des Freizügstreite= 
### es find * li Verfahrens die Bestimmungen des aathner 
ages vom 16. rmst 8 bis 12) und die ur Aussstx 
derselben Heter getr ereinbarungen zur Anwendu 
Bei den bezüglichen Bekatu 9 ist diesseits an der Buffe zung 
hallen, daß auf — des § 3 Abs. 2 der Aufenthalt in einem Bundesstaate 
— die sonstigen Erfordernisse vorausgesetzt — nur solchen Reich eichsongebörihen 
verweigert werden kann, wellc e in einem anderen Bundesstaate entw’ Sbeenà 
enthaltebeschränkungen unterliegen oder J en Viederhelten Gutuer oder 
wiederholter 2 icherei bestraft worden In dieser Beziehung ist eine 
und undesrate nicht zustande gekommen, viclmehr eine Verschieden- 
##der gsRofsungen bestehen geblieben, indem einige Bundesregierungen das 
ordernis der in einem anderen als dem Aufenthaltsstaate ver angten 
entt oder Aufenthaltebeschränkung bestreiten und sich auch ohne diese Vor- 
zussetung Aur Ausweisung nach § 3 Abs. 2 des sachauch ame diere, für 
befugt 
6 em die Verhandlungen im Bundesrat zu diesem Ergebnis geführt 
—2 war grundsätzlich an der bisherigen diesscitigen Auslegu gung des 
etzes festz halber#en indessen den durch die verschiedene Handhabung dee Gesetzes 
er t Richtung geschaffenen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende 
5*——— u tragen sein, um die aus dieser Verschiedenheit sich für uns er- 
ebenden o — Nachteile ferner zu vermeiden. Es ist deshalb der unserer 
uslegung des Gesetzes widersprechenden Anwendung bis auf weiteres nicht 
mehr entgegenzutreten, sondern ren betreffenden Bundesstaaten gegenüber in 
kuen s ir. zu verfahren, so daß also Anzehöricen-C deser Bundes- 
staat treffen der übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 der Auf- 
endealt in ##s auch dann zu verfagen ist, wenn dieselben hier Aufenthalts-
	        
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