Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung II. 
Sicherheitspolizei. 
I. Gesfentliche Sicherheitspolyei. 
1. Jochverrat und Kaudesverrat. 
Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 80. Der Mord und der V Lersch des M worche an dem Kaier, 
an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundes- 
staate an dem deaneerr dieses Staats verübt n find, werden als Hoch- 
verrat mit dem Tode k- 1 
81. Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt, 
1. SWe N öen tüten, — r7 nehmen, in Feindes Gewalt 
iefern oder ma 
2. Verfassun des Jeu- Deussche — oder eines Bundesstaats oder 
die in demselben bestehende Thronfolge gewalisam zu ändern, 
3. das Bundesgebiet ganz oder einem fremden Staate gewaltsam 
einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen, oder 
4. das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder teilweise einem anderen 
Hunderstacte galtfam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom 
anzen lo 
wird wegen er mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Fesungeya aft 
fünf Id nal dernb. Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öfeentlichen 
Aemgter sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden 
§ 82. 8 ein Unternchmen, durch welches das Verbrechen des ec 
verrats Mnt wird, ist P. Lanln anzusehen, durch welche das 
haben unmittelbar zur Aus Säste t werden soll. 
§ 83. Haben mehrere den Lesrach eines hochverräterischen Unter- 
nehmens verabredet, ohne da zum Beginn einer nach 8 strafbaren 
Lele gekommen ist, 64% werden dieselben mit Zachschaus nicht unter fünf 
ahren- r*- mit Festung ft von gleicher Dauer bestr 
6 Sdtut mildernd e mstände vorhanden, so tritt t—u“—]nu nicht unter 
zwei 
1 Festungs k Verlust der bekleidet # 
Uemter, sowie der aus est gr eul E—= olee 
werden 
84. Die Str des § 83 find d An- 
wendudn wescher zurr E 3 — fuchn U- 
auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm von dem Reich oder einem Bundes- 
staate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den 
Waffen üt 
5 85 mtlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Ver- 
breitung oder. ern chen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften
	        
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