Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. —J Pläne von Festungen oder festen Stellungen 
t; 
5. dem de als Spion dient oder feindliche Spione aufnim birgt 
oder ed aln i iche wi, verbirs 
6. einen Aufftand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten 
In t — Fäuen kann auf Zuchthaus nicht unter 10 Jahren 
erkannt wer 
Eind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf J 
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Arrtier, eie —t aus mahpast se * au . E—————-t lihe 
§ 91. Gegen e Aiuläinder ist wegen der in den §§ 87, 89, 90 bezeichneten 
S2— na cEssenbranh zu verfahren 
*E— aber iol andlungen, rend unter dem Schutze des 
oder önen des Bundesgebiets 
B. so kommen die in den §§ 87 und 5 estimmten Strafte zur 
8 i Wer vorsählich 
1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Akten- 
stücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre G eimhaltung 
einer anderen Regierung gegenüder für das Wohl des Deutschen Reichs 
oder eines Bundesstaals erforderlich ist, dieser Regierung mitteilt 
oder Ah bekannt macht, 
2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Teiche oder eines Bundes- 
s im Verhälme zu einer anderen Rogierm g die über sol 
echte sprechenden Urkunden oder Beweismittel euchiet, verfälscht 
oder unterdrückt oder 
3. ein ihm von seiten des D n Reich Reichs oder von einem Bundes- 
taate s 2“ st mit einer andern Regierung zum 
ihm den n -l erteilt hat, 
wird mit , linsn unter d Jahren be 
sechs mildernde Umstände vorhanden, so kn Festungshaft nicht unter 
onaten ein. 
93. Wenn in den Fällen der 88 80, 81, 83, 84, r ** die Unter- 
eeröffne wird, so kann bis zu deren rechts zfegen das 
Liwelcbes der L#e#r Angeschuldigte besitzt, oder we ihm später amfällt, 
s belet ge Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
wer ohne besondere Erlaubnis Risse von Festungen oder einzelnen 
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht. 
2. Gesetz gegen den Derrat militärischer Geheimnisse, 
vom 3. Juli 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegen- 
stände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung er- 
korderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen 
läßt, wird, wenn er weiß, daß dadurch die Sicherheit des Deutschen 
Reiches gefährdet wird, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt 
werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tiilt Festungshaft nicht
	        
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