— 65 —
militärische Versuchs= oder Uebungspläne betritt, wird mit Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 9. Wer von dem Vorhaben eines der in den 88 1 und 3 vor-
gesehenen Verbrechen zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Ver-
brechens möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält, und es unterläßt, hiervon
der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen
oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis
zu bestrafen.
§ 10. Die Bestimmungen im § 4 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den §8 1, 3, 5
dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen und Vergehen Anwenbung.
§ 11. Die §8 89, 90 des Strafgesetzbuches erhalten folgende
Fassung: (s. unter Nr. 1).
§ 12. Fü die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter
Instanz in den Fällen der in den 88 1, 3 vorgesehenen Verbrechen ist
das Reichsgericht zuständig. Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch
nicht berührt. Urkundlich pp.
2. Miderstand gegen die Stantsgewalt, Aufruhr, Landfriedensbruch.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 110. er öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer d Ver-
breitm oder K3 7 oder öffentliche Ausstellung von ften
elungen. zum Nehorsam gegen Seiehe r rechtsgültige
dumen oder gegen die von der Sbru#r#en innerhal tihrer wd r
Anordnungen auffordert, wird mit GCeldstrafe bis ert
oder mit Weän m bis zu zwei Jahren bestraft.
. e vor — Weise zu gehung einer * aren
# au *1½“. gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforde-
— die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge
9% Br die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis
seehrlt Ma E N““· bis zu einem Jahre ein. Die Sta
wird i ch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf 2
Hand g elost angedrohte.
2. Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des W
Leeres Se# der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle
beren nicht Gehorsam zu lei en, wer insbesondere eine Person, welche
Beurlaubtenstande gehör, auffordert oder anreizt, der Snecens zum zientte
r
lgen,
nicht fo gen wi ird i Güänznis bis #- bis zu zwei ast. Gesehen, von
Vefehlaͤ 1 “3 der n*7 oder von Urteilen und
Verfügungen der Gerichte berufen ist, in
Kales derch Gewalt oder durch Bedrolhm # re Widerf
oder wer einen solchen Beamten wäh kthigen etnG SSsert
Amtes tätlich angreift, wird mit he von in Tagen bis zu zwei
I0brenral
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefän e bis
einem Aurt oder Geldstr n zu —— he Mark ein sãnanieitraf “
ben Strafvorschriften kreten ein, wenn die Samidlung gegen Personen,
welche zur Unterstützung d Beamten augezogen de oder gegen Mann-
schaften der bewaffneten M der #ehen guns einer Gemeinde-,
utz oder Bürgerwehr in u 7 Dienstes b — wird.
8 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt — ohung eine Behörde
Koy#e, Voltzelverordnungen. Hd. 1.