Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 65 — 
militärische Versuchs= oder Uebungspläne betritt, wird mit Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 9. Wer von dem Vorhaben eines der in den 88 1 und 3 vor- 
gesehenen Verbrechen zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Ver- 
brechens möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält, und es unterläßt, hiervon 
der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen 
oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis 
zu bestrafen. 
§ 10. Die Bestimmungen im § 4 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den §8 1, 3, 5 
dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen und Vergehen Anwenbung. 
§ 11. Die §8 89, 90 des Strafgesetzbuches erhalten folgende 
Fassung: (s. unter Nr. 1). 
§ 12. Fü die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter 
Instanz in den Fällen der in den 88 1, 3 vorgesehenen Verbrechen ist 
das Reichsgericht zuständig. Die Militärgerichtsbarkeit wird hierdurch 
nicht berührt. Urkundlich pp. 
2. Miderstand gegen die Stantsgewalt, Aufruhr, Landfriedensbruch. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 110. er öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer d Ver- 
breitm oder K3 7 oder öffentliche Ausstellung von ften 
elungen. zum Nehorsam gegen Seiehe r rechtsgültige 
dumen oder gegen die von der Sbru#r#en innerhal tihrer wd r 
Anordnungen auffordert, wird mit GCeldstrafe bis ert 
oder mit Weän m bis zu zwei Jahren bestraft. 
. e vor — Weise zu gehung einer * aren 
# au *1½“. gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforde- 
— die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge 
9% Br die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis 
seehrlt Ma E N““· bis zu einem Jahre ein. Die Sta 
wird i ch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf 2 
Hand g elost angedrohte. 
2. Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des W 
Leeres Se# der Kaiserlichen Marine, auffordert oder anreizt, dem Befehle 
beren nicht Gehorsam zu lei en, wer insbesondere eine Person, welche 
Beurlaubtenstande gehör, auffordert oder anreizt, der Snecens zum zientte 
r 
lgen, 
nicht fo gen wi ird i Güänznis bis #- bis zu zwei ast. Gesehen, von 
Vefehlaͤ 1 “3 der n*7 oder von Urteilen und 
Verfügungen der Gerichte berufen ist, in 
Kales derch Gewalt oder durch Bedrolhm # re Widerf 
oder wer einen solchen Beamten wäh kthigen etnG SSsert 
Amtes tätlich angreift, wird mit he von in Tagen bis zu zwei 
I0brenral 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefän e bis 
einem Aurt oder Geldstr n zu —— he Mark ein sãnanieitraf “ 
ben Strafvorschriften kreten ein, wenn die Samidlung gegen Personen, 
welche zur Unterstützung d Beamten augezogen de oder gegen Mann- 
schaften der bewaffneten M der #ehen guns einer Gemeinde-, 
utz oder Bürgerwehr in u 7 Dienstes b — wird. 
8 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt — ohung eine Behörde 
Koy#e, Voltzelverordnungen. Hd. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.