Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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E oder Unkerlassung einer Amtshandlung zu 
t unter drei Mon bestraft. 
—— vorhanden, so Fin Gefängnisstrafe bis zu 
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, rn inl, wird wegen s mit Gefängnis nicht unter sechs 
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Frralt-auch re bf so tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter — rlss ein. 
1 125. 
eine au öffentli gen, Straßen oder Plätzen ver- 
mmene 1#.# # wuf zust Wigen eamten oder Befeh aeben. der 
eten . usgeordert, sih zu entfernen somirdet wird jeder der Versammelten, 
en Aufforderung wegen Auflaufs mit 
v drei Monaten *m mit eikstfeent. bis zu eintausendfünf- 
Ist bei einem lerh hersn Tie Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften tätlicher eleistet oder Gewalt verübt worden, so 
treten gegen diejenigen, welche an and nhl andlungen teil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
§ 119. Wenn eine 95 in 38 88 117 und 118 bezeichneten Handlungen 
von mehreren angen worden ist, so kann die Strafe bis 
um die . des angedroht 2 etrages, die efängnisstrafe jedoch nicht 
re erhöht werd r 
20. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der 
Gewalt der bewaffneten Macht, S * ee — unter den 
aufsichtigung, Begleitung oder B achung ier worsählich bei 
oder ihm tr * bstbefreiung e hirnhch 8 8 mii ängnis 
zu drei J bestraft. 
Der 7* uch ist strafbar. 
enn sich eine Menschemmenge öffentlich zusammenrottet und in 
der Ab 4 Geraittäta eiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften 
behehen. i die Wohmung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete 
Dienst beftim Frt find. unde — * r— — w" ahe 
en mmn eindringt, so wird jeder, er an 
andlungen teil nimmt, mit Gefängnis — -!— Monat bis zu zwei Jahren 
125. W M entl ttet und mit 
vereinten 4 Sueuen ee oH . — al#lte * 
wird jeder, welcher an dieser den e teil W wegen 
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