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E oder Unkerlassung einer Amtshandlung zu
t unter drei Mon bestraft.
—— vorhanden, so Fin Gefängnisstrafe bis zu
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; auch * t erkannt
Frralt-auch re bf so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter — rlss ein.
1 125.
eine au öffentli gen, Straßen oder Plätzen ver-
mmene 1#.# # wuf zust Wigen eamten oder Befeh aeben. der
eten . usgeordert, sih zu entfernen somirdet wird jeder der Versammelten,
en Aufforderung wegen Auflaufs mit
v drei Monaten *m mit eikstfeent. bis zu eintausendfünf-
Ist bei einem lerh hersn Tie Beamten oder die bewaffnete Macht mit
vereinten Kräften tätlicher eleistet oder Gewalt verübt worden, so
treten gegen diejenigen, welche an and nhl andlungen teil genommen haben,
die Strafen des Aufruhrs ein.
§ 119. Wenn eine 95 in 38 88 117 und 118 bezeichneten Handlungen
von mehreren angen worden ist, so kann die Strafe bis
um die . des angedroht 2 etrages, die efängnisstrafe jedoch nicht
re erhöht werd r
20. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der
Gewalt der bewaffneten Macht, S * ee — unter den
aufsichtigung, Begleitung oder B achung ier worsählich bei
oder ihm tr * bstbefreiung e hirnhch 8 8 mii ängnis
zu drei J bestraft.
Der 7* uch ist strafbar.
enn sich eine Menschemmenge öffentlich zusammenrottet und in
der Ab 4 Geraittäta eiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften
behehen. i die Wohmung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Dienst beftim Frt find. unde — * r— — w" ahe
en mmn eindringt, so wird jeder, er an
andlungen teil nimmt, mit Gefängnis — -!— Monat bis zu zwei Jahren
125. W M entl ttet und mit
vereinten 4 Sueuen ee oH . — al#lte *
wird jeder, welcher an dieser den e teil W wegen
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er, sowie diejenigen, we — en
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du 8 12. St me an einer Verbindung, deren Dasein Verfaffung