Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder Zweck vor der Staateregierung geheim gehalten werden soll, oder in 
welcher 4 en unbekannie Obere Gl## - egen bekannte n umbe- 
dingter Porsam versprochen wird, ist an den liedern mit Gefängnis 
bis zu sechs Manaten, an den Stlftern und Vorstehern der Verbindung mit 
Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu asen. 
.. Gesen· Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter auf die Dauer von einem bis zu fün ren erkannt werden. 
Hiclr Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren IZwecken oder 
Beschä igun en gehört, Maßregeln der Verwaltnng oder die Vollziehung von 
Gesetzen durch un esetzliche ittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den 
Mitgliedern mit Gefängnis bis zu einem Jahre, an den Stiftern und Vor- 
stehern der Verbindung mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren 
asen. 
Gegen Beamte kann auf Berlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§ 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise ver- 
schiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltätigkeiten gegen einander öffentlich 
anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu zwei Jahren bestraft. Z„ 
4 8 a. Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer 
Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen 
Versammlungen bestimmten Orte vor mehreren Angelegenheiten des Staats in 
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Ver- 
kündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis 
zu zwei Jahren bestraft. *ê2 . ... 
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, 
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes 
Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in 
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Ver- 
kündigung oder Erörterung gemacht sind. 
2. Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
(Ges. S. S. 451). — Auszug — 
§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender 
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in 
Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsbann vom Staats- 
ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen 
Bestätigung oder Beseifigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rück- 
sichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militärbefehls- 
haber in denselben auf Antrag des Verwaltungschefs des Regierungs- 
bezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. 
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. 
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen 
und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen find die betreffenden Militärbefehlshaber 
persönlich verantwortlich. 
3. Sonstige allgemeine Vorschriften für die öffentliche Sicherheit. 
.Reichsstrafgesetzbuch. 
8 360. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
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