Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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10. bei um n J oder * der Not, von der 
der E s esrderl-“ keine 
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fä- Mftåxg mbgæe er Aufforderung ohne erhebliche eigene 
II. Personensicherheitspolhei. 
1. Kährung non Manfen. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
367. Mit Geld is 
wird 66 ¾ strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Hafst 
. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten. oder von Menschen 
ries Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, * 
olchen Drten mit E— oder anderen Schießwer 
cche oder Feuerwerkskörper abbrennt: 
9. wer einem gesetlichen Trzok ew Soß-- ieb- oder * 
wassen, welche in Stöcken oder t * nlicher Weise ver- 
o borgen find, feilhält oder mit sich 
wer einer Schlägerei, in sih srt 2 nictt ohne sein Verschulden 
r— worden ist, oder bei einem Angriff einer Waffe, 
sbeibud ere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werk- 
zeuges bedient. 
2. Gesetz betr. die Hrüfung der Läufe und Derschlüsse der Handfeuer- 
wafsen vom 19. Mai 1891. (R.-G.-Bl. S. 109.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: 
§ 1. Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder 
in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Berschlüsse nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft 
und mit Prüfungszeichen versehen sind. 
Lad 8 2. Die Prüfung besteht in einer VBeschußprobe mit verstaͤrkter 
abung. 
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. 
Auch bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung 
nicht erhalten haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine 
einmalige Beschußprobe beschränkt werden. Im übrigen findet eine zwei- 
malige Beschußprobe flatt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite 
(Endprobe) nach Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung 
bei Mehrläufen und der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf 
Antrag des Einsenders eine einmalige Prüfung stalt, so ist dieselbe an 
den Waffen in dem sonst für die zweite Probe vorgeschriebenen Zustande 
vorzunehmen. 
83. 3. Läufe oder Verschlußteile, welche nach einer Beschußprobe 
l hi M.-Erl., betr. die Regelung des Verbots und der Be- 
6 naa pE Wm*n Waffen pp. durch Polizeiverordnung, vom 13. No- 
(M.-Bl.
	        
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