Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

unganz oder aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder 
Zerschlagen unbrauchbar zu machen. 
Fü##Waffen, an deren Läufen oder Berschlüssen nach einer Beschuß- 
probe andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren 
eine einmalige Wiederholung der Beschußprobe zulässig. Läufe oder Ver- 
schlußteile, welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden 
werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen. 
§ 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach 
der Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung 
vorgenommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Dieselbe richtet 
sich bei Waffen, welche der Regel nach einer zweimaligen Prüfung unter- 
liegen, nach dem Stande der Herstellung, in welchem die Waffe sich befindet. 
§ 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem 
ganzen Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag 
der Einsender durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der 
Landeszentralbehörde zu bezeichnende Behörde mit einem Vorratszeichen, 
welches durch den Bundesrat bestimmt werden wird, zu versehen. 
§ 6. Auf Handfeuerwassen, 
1. welche mit dem Vorratszeichen versehen sind, 
2. welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen, 
den inländischen gleichwertigen Prüfungszeichen eines auswärtigen 
Staates versehen sind, 
3. welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer 
solchen hergestellt und geprüft worden sind, 
finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an 
den Waffen keine Beränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen 
wird. Wird eine solche Veränderung vorgenommen, so bedürfen Waffen 
dieser Art der in § 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten 
jedoch nur dann, wenn die Veränderung nicht durch eine Militärverwaltung 
ausgeführt oder geprüft worden ist. 
Der Bundesrat bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärtigen 
Staates als den inländischen gleichwertig anzuerkennen sind. 
§ 7. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der 
Prüfung, über das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschuß- 
probe zu verwendenden Pulvers und Bleies, sowie über die Form und 
das Schlagen des Prüfungszeichen werden durch den Bundesrat erlassen. 
§ 8. Die Errichtung der Prüfunganstalten erfolgt durch die Landes- 
regierungen. Für die Prüfung können Gebühren erhoben werden. Die- 
selben dürfen die Kosten der Prüfung nicht übersteigen.)) 
59. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten wird bestraft: 
wer Handfeuerwaffen feilhält oder in Verkehr bringt, deren Läufe 
1) Val. Bek, des Reichskanzlers 15. Juli 1904, lche fra 
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