Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder Verschliüsse nicht mit den vorgeschriebenen ober zugelassenen 
(6 6) Prüfungszeichen versehen find. 
Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschrifts- 
wibrig feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteillen gehören oder nicht. » 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme 
selbständig erkannt werden. · 
§ 10. Der 8 8 tritt mit dem Tage der Verkündigung dieses 
Gesetyzes in Kraft. 
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft 
tritt, mit Zustimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt.1) 
Urkundlich rc. 
2. Sitchernng ven Frunnen, Gruben, Steinbruüchen usu. 
Reichsstrafgesetzbuch.") 
8 367. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder P. auf Höfen, in 
äusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, 
nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Ab ergestalt un- 
gelhen ktober unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere ent- 
ehen . 
3. Verkehr mit erplosiven Stoffen (P.-Gew.-G. 88 16, 56). 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§5 367. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schi ulver oder andere 
explodierende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; » 
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Hesörderun von Gist- 
waren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Ausbewahrung, 
Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen 
oder anderen explodierenden Stoffen oder bei Ausübung der Be- 
gnis zur Bereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der 
neien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt. 
2. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884. (R.-G.-Bl. S. 61.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Die Herstellung,“) der Vertrieb") und der Besitz") von Spreng= 
floffen, so wie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet 
1 durch Kaiserl. Verordnung vom 20. Dezember 1892 (R.-G.-Bl. 
1055) ist das Set vom 1. April 1893 ab in Kraft gesetzt worden. V 
ierzu M.-R. vom 4. Januar 1893 und vom 25. September 1894. (B.-Bl. 
1.) 
2) B d .8WV3.1. 
, 
M. vom 6% 1 s 
5) M.-N. vom 24. Dezember (M.-Bl. 18 S. 4.)
	        
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