Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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3 bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung 
gestattet. 
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Spreugstoffen 
befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der her- 
gestellten, aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des 
Vertriebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der 
Verbleib derselben ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen 
Behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen. 
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht 
werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die 
Bestimmungen des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwenbung. 
Die Bezeichnung dieser Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesrais.#) 
Insoweil Sprengstosse zum eigenen Gebrauch durch Reichs= oder 
Landesbehörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, ein- 
geführt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und 
zweiten Absatzes ebenfalls ausgeschlossen. 
8§ 2. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Aus- 
fübrung der Vorschriften in dem § 1 Abs. 1 und 2, sowie in dem § 15 
erforderlichen näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche 
über die Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Bertriebes, des 
Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben. 
§ 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an 
die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
§ 4. Die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis 
erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurück- 
nahme gilt die Vorschrift des § 3 des gegenwärtigen Gesetzes. 
§ 5. Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr 
für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbei- 
führt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht 
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der 
Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. . 
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt 
worden und hat der Täter einen solchen Erfolg voraussehen können, so 
ist auf Todesstrafe zu erkennen. 
8§ 6. Haben mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §9 5 
zu ahndender strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten 
Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Hand- 
lungen verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der 
Berübung des Verbrechens durch Handlungen, welche den Anfang der 
Ausführung enthalten, betätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf 
Jahren bestraft. 
§ 7. Wer Sprengstoffe herstellt, auschafft, bestellt, oder in seinem 
—i rn Naschsrunslers vom 29. April 1006. (K-G-Bl. S. 210 —
	        
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