— 71 —
3 bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung
gestattet.
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Spreugstoffen
befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der her-
gestellten, aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des
Vertriebes angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der
Verbleib derselben ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen
Behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schiehmittel gebraucht
werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die
Bestimmungen des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwenbung.
Die Bezeichnung dieser Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesrais.#)
Insoweil Sprengstosse zum eigenen Gebrauch durch Reichs= oder
Landesbehörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, ein-
geführt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und
zweiten Absatzes ebenfalls ausgeschlossen.
8§ 2. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Aus-
fübrung der Vorschriften in dem § 1 Abs. 1 und 2, sowie in dem § 15
erforderlichen näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche
über die Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Bertriebes, des
Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.
§ 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 4. Die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis
erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurück-
nahme gilt die Vorschrift des § 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
§ 5. Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr
für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbei-
führt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der
Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. .
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt
worden und hat der Täter einen solchen Erfolg voraussehen können, so
ist auf Todesstrafe zu erkennen.
8§ 6. Haben mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §9 5
zu ahndender strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten
Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Hand-
lungen verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der
Berübung des Verbrechens durch Handlungen, welche den Anfang der
Ausführung enthalten, betätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren bestraft.
§ 7. Wer Sprengstoffe herstellt, auschafft, bestellt, oder in seinem
—i rn Naschsrunslers vom 29. April 1006. (K-G-Bl. S. 210 —