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gleichgültig, ob Tierärzte oder andere Personen zu Beschauern bestellt sind.
Eine durchschnittliche Erhöhung der Einzelvergütungen, die den als ordentliche
Beschauer bestellten Tierärzten zu gewähren find, wird nur mit Rücksicht darauf
in Frage kommen können, daß diese Tierärzte auch die Ergänzungsbeschau vor-
nehmen und daß dadurch die Zuziehung von Tierärzten neben anderen zu Be-
schauern bestellten Personen erspart wird.
Dagegen werden grundsätzlich besondere höhere Vergütungen für die den
Tierärzten vorbehaltene Beschau in solchen Bezirken vorgesehen werden müssen,
in denen für die ordentliche Beschau nicht tierärztliche Beschauer bestellt find.
§ 62. Die Gebühren, die nach § 14 Abs. 2 A.-G. von den Besitzern der
Schlachttiere und des Fleisches erhoben werden können, find zur Deckung der
gesamten Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der Trichinen-
schau und der Kennzeichnung des Fleisches bestimmt. Sie find also, insoweit
nicht seitens der Träger der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung auf volle
Deckung verzichtet wird, so zu bemessen, daß dadurch auch die den Beschauern
etwa zu zahlenden Wegevergütungen und ferner die Kosten der Ergänzungs-
beschau gedeckt werden. Anderseits dürfen die Gebühren für die Verbände,
denen die Kosten der Beschau zur Last fallen und infolgedessen auch mittelbar
oder unmittelbar die Gebühren zufließen, keine Einnahmequelle werden. Es ist
daher, sobald erkannt wird, daß die Gebühren diesen Grundsätzen zuwider zu
hoch bemessen find, eine entsprechende Ermäßigung erforderlich. Um diese,
anderseits aber auch eine etwa erforderliche Erhöhung der Gebühren rechtzeitig
zu ermöglichen, sind daher die Gebührentarife entweder nur auf kürzere Frist
oder unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes festzusetzen. Um das Ziel einer
vollständigen und gerade ausreichenden Deckung der Koften zu erreichen, wäre
es in Bezirken, in denen die Beschauer keine festen Gehälter beziehen, am
richtigsten, von jedem Tierbesitzer diejenigen Beträge als Gebühren zu erheben,
die durch die im Einzelfalle vorgenommene Beschau entstehen, also auch die
jedesmaligen Wegevergütungen und etwaige Kosten einer tierärztlichen Er-
gänzungsbeschau. Eine solche Regelung ist jedoch, abgesehen von besonderen
Ausnahmefällen, tunlichst zu vermeiden, weil sie häufig zu einer unverschuldeten
und darum ungerechtfertigten Belastung von Besfitzern führen kann, die entfernt
von dem Beschauer wohnen, oder deren Tiere wegen eines die Zuständigkeit des
nichttierärztlichen Beschauers ausschließenden Mangels beanstandet werden.
Es ist daher im allgemeinen bei der Festsetzung der Gebührentarife davon
auszugehen, das jeder Tierbesitzer, gleichgültig ob bei der Untersuchung seines
Schlachttieres besondere Nebenkoften entstehen oder nicht, eine einheitliche, nur
nach den Tiergattungen abgestufte Gebühr zu entrichten hat, wobei allerdings
die Trichinenschau besonders zu berücksichtigen sein wird. Ausnahmen werden
nur bei Schlachtungen von Einhufern zu machen sein, weil bei diesen allgemein
die kostspieligere tierärztliche Beschau vorgeschrieben ist. Ferner bleibt dem Er-
messen der Landespolizeibehörde überlassen, für Fälle, in denen eine Ergänzungs-
beschau erforderlich wird, die Gebühr, wenn auch nicht auf den vollen Betrag
der wirklich entstehenden Kosten, so doch über die für gewöhnliche Fälle festge-
setzte Gebühr hinaus angemessen zu erhöhen, um einer sonst vielleicht zu be-
fürchtenden übermäßigen Inanspruchnahme der Ergänzungsbeschau vorzubeugen
(vgl. § 30 Nr. 2 B. B. A.).
§ 63. Die Einziehung der Gebühren und deren Verwendung zur Be-
lohnung der Beschauer kann entweder in der Weise geschehen, daß die Orts-
polizeibehörden die Gebühren unter Vermittelung öffentlicher Kassen einziehen
und die Beschauer aus dieser ihre Vergütungen erhalten, oder in der Weise,
daß die Gebührenerhebung den Beschauern selbst überlassen wird.