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Eine einheitliche Regelung der Art der Gebühreneinziehung für das ganze
Staatsgebiet erscheint untunlich. Die Erhebung durch Vermittelung der Orts-
polizeibehörde oder öffentlicher Kassen wird sich in mehreren westlichen und
mittleren Provinzen allgemein, ferner auch in Bezirken, in denen auf dem platten
Lande die Einziehung durch die Beschauer gewählt wird, für größere, besonders
städtische Gemeinden empfehlen. Diese Erhebungsform bietet namentlich den
großen praktischen Vorteil, daß die Höhe der Gebühren ohne weiteres unab-
hängig von den wirklich im Einzelfall entstehenden Kosten bemessen werden kann,
und daß für die Art der Besoldung der Beschauer gleichfalls völlig freie Hand
bleibt. Wie die Einziehung der Gebühren von den Tierbesitzern zu den Polizei-
kassen im einzelnen zu geschehen hat, muß besonders geregelt werden. Es kam
entweder der Weg der Einziehung in bestimmten Zeitabschnitten auf Grund der
vom Beschauer nach dem Tagebuch zu liefernden Nachweisungen gewählt, oder
es können auch vorweg von den Polizeikassen Quittungen über die Zahlung der
verschiedenen für die Beschau in Betracht kommenden Gebührenbeträge —
gegebenenfalls in Form von Beschaumarken — ausgegeben werden, die dem
Beschauer vor Ausführung der Beschau ausgehändigt und von diesem an die
Polizeikasse zurückgeliefert werden müßten. Der Verkauf solcher Quittungen oder
Marken kann in größeren Polizeibezirken dadurch erleichtert werden, daß er den
Ortsvorstehern oder Steuererhebern usw. übertragen wird.
Für die Besorgung der Kassengeschäfte wird von den Gebühreneinnahmen
ein angemessener Anteil beansprucht werden können. Die Höhe der Gebühren
wird also unter Berücksichtigung auch dieser Ausgaben festzusetzen sein.
§ 64. Die unmittelbare Erhebung der Gebühren durch die Beschauer wird
in den ländlichen Bezirken der östlichen und einiger westlichen Provinzen am
Platze sein. Sie wird in denjenigen Fällen keine praktischen Schwierigkeiten
bieten, in denen den Beschauern die volle von ihnen einzuziehende Gebühr über-
lassen werden kann, also dann, wenn besondere Wegevergütungen usw. nicht zu
entrichten oder solche ausnahmsweise von den Tierbesitzern in der wirklich ent-
stehenden Höhe zu tragen find, und wenn ferner für die besonderen Kosten der
Ergänzungsbeschau seitens der Träger der Kostenlast auf eine Deckung verzichtet
wird, z. B. die Gemeinden oder größere kommunale Verbände (Kreise usw.)
diese Kosten übernehmen wollen. Das gleiche gilt für solche Bezirke, in denen
neben den ein für allemal an die Beschauer zu leistenden Einzelvergütungen
besondere Kosten nicht entstehen, z. B. dort, wo die gesamte Beschau approbierten
Tiekärkten übertragen ist und Wegevergütungen im Einzelfalle nicht gezahlt
werden.
Werden jedoch nach den in § 62 entwickelten Grundsätzen von den Tier-
besitzern gleichmäßige Gebühren erhoben, die auch zur Deckung von Wegever-
gütungen oder der Kosten der Ergänzungsbeschau dienen sollen, so müssen die
Beschauer einen entsprechenden Teil der durch sie einzuziehenden Gebühren an
die Polizeikassen zur Ansammlung eines Fonds abführen, aus dem jene besonderen
Ausgaben zu bestreiten find.
Die Abrechnung mit den Polizeikassen wird in bestimmten Zwischenräumen,
etwa allmonatlich, auf Grund der Eintragungen in den Tagebüchern zu erfolgen
haben. Zu dem Zweck empfiehlt es sich, den Formularen für die Tagebücher
(Anlage 1 zu B. B. A.) zwei besondere Spalten mit der Ueberschrift „Gebühren-
einnahme“ und „Gebührenabzug“ hinzuzufügen. Diese Spalten sind für jede
Seite der Tagebücher und für die zur Abrechnung bestimmten Zeitabschnitte
aufzurechnen. Die Ortspolizeibehörden werden bei der Abrechnung die Richtig-
keit der Eintragungen zu prüfen haben.
Ergibt sich, daß die an die Polizeikafsen abzuführenden Beträge #ur Deckung
Kode, Die Polizeiverordn. im N.-B. Liegnitz. BVd. II. Teil II.