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der besonderen Kosten nicht ausreichen oder sie übersteigen, so wird nötigenfalls
auf eine anderweite Bemeffung der Gebührensätze Bedacht zu nehmen sein.
Etwaige Ausfälle haben die Träger der Polizeikostenlast zu decken, wohingegen
ihnen auch etwaige Ueberschüsse zufließen. Es erscheint zulässig, solche Ueber-
schüsse zu einem Fonds anzusammeln, aus dem etwaige künftige Ausfälle oder
die besonderen Ausgaben für Fleischbeschauzwecke gedeckt werden können. Die
Berwendung dieser Fonds für die gedachten Zwecke ist sicherzustellen; auch ist
dafür zu sorgen, daß die Fonds eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
Die Einziehung der Gebühren wird in allen Fällen durch den zuerft zu-
gezogenen Beschauer und zwar vor dem Beginn der Beschau zu erfolgen haben.
Ueber die ZJahlung der Gebühren ist dem Tierbesitzer von dem Beschauer
Quittung zu leisten. Es wird zweckmäßig sein, die Herstellung von QOuittungs-
formularen für die einzelnen in Betracht kommenden Gebührensätze zu ver-
eamlassen. Zur befseren Kontrolle wird die Einführung von numerierten Block-
quittungsbüchern in Erwägung zu nehmen sein, aus denen nach Abtrennung der
Quittungen deren Zahl und die Höhe der danach eingezogenen Beträge ersichtlich
bleiben. Diese Quittungsbücher würden bei der Abrechnung von den Orts-
polizeibehörden nachzuprüfen sein.
§ 65. Die Höhe der den Beschauern zu zahlenden Vergütungen, sowie der
von den Tierbesitzern zu erhebenden Gebühren wird sich weder für das gesamte
Staatsgebiet noch auch für die einzelnen Regierungsbezirke einheitlich festsetzen
lassen. In bevölkerten und räumlich nicht ausgedehnten Beschaubezirken mit einer
großen Zahl von Schlachtungen, die dem Beschauzwang unterliegen, werden die
Vergütungen und die Gebühren erheblich niedriger bemessen werden können als
in Beschaubezirken von großem räumlichen Umfang, in denen die Beschauer nur
auf Einnahmen aus einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Untersuchungen
angewiesen sind. Für die Bemessung der Vergütungen und Gebühren im
ersteren Falle werden die an den Schlachthöfen bisher üblichen Sätze einen
Anhalt bieten.
Für ländliche Beschaubezirke von größerer Ausdehnung und mit nicht
erheblicher Zahl von Untersuchungsfällen wird folgendes Beispiel eines Tarifs
gegeben:
I. Die Tierbesitzer haben an Gebühren zu entrichten:
1. für die Untersuchung von Einhufern die den tierärztlichen Beschauern
zu zahlenden Vergütungen (ogl. unter III);
2. im übrigen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen:
a) für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälberr) 3,00 Mk.
b) für ein Schwein (einschließlich der Trichinenschau. 1,60 „
e) für ein Schwein (ausschließlich der Trichinenschanh. 1,00 „
für ein KalllllllIlIlIll. 0,70—0,90 „
e) für ein sonstiges Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege usw.) 0,60—0,70 „
Diese Sätze find in voller Höhe auch zu zahlen, wenn eine Schlachtieh-
beschau ohne nachfolgende Fleischbeschau (§ 6 Abs. 1, 8 9 und § 12 B. B. A.,
sowie 1 20 Abs. 3) oder wenn bei Not= oder Hausschlachtungen lediglich
eine F eischbeschau stattfindet (#6 2 B. B. A.); «
3. für die Trichinenschau allein: -
s) ür einen ganzen Tierkörper .......... -,.0,75M,
b) für einen Schinken oder ein anderes Fleischstüük 0,50 „
ej für ein Stück Speck ............ ..0,35.,,
IIBqudenumer12 festgesetzten Gebühren find zu rechnen auf: