Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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durchschnttliche s krr. 
3 ur be. 
Vergütung für Wege- sondereri#notrn 
die Beschan vergütung Er änzungs- 
. beschau usw.) 
a) beim Rind. 2,— Mk. 0,50 Mk. 0,50 Mk. 
b) beim Schwein einschließ- 
lich Trichinenschau 1,30 „ 0,20 „ 0,10 
J#) beim Schwein ausschließ= 
lich Trichinenschau. 0,70 „ 0,20 „ 0,10 „ 
d) beim Kallb 0,40—0,/60 0,20 „ 0,10 „ 
e) bei sonstigem Kleinvieh 0%% % „ 0. 10 0,10 „ 
Die in der letzten Spalte aufgeführten Beträge sind von den Beschauern 
an die Polizeikassen abzuführen. Sie können auf etwa das Doppelte erhöht 
werden, wenn der Beschauer lediglich die Schlachtviehbeschau vornimmt. 
Die Trichinenschaugebühren (1I 3) werden in der Regel den Trichinen- 
schauern voll zu überlassen sein. Die Kosten für die Zuziehung von Tierärzten 
im Falle der Entdeckung von Trichinen oder der Feststellung eines Trichinen- 
verdachtes werden aus den nach vorstehendem Absatz anzusammelnden Fonds 
bestritten werden können, was im Hinblick auf das verhältnismäßig sehr seltene 
Vorkommen von Trichinen angängig erscheint. · 
Wegvergütungen sind in Höhe von 10 Pf. pro km des Hin= und Rück- 
weges bei Entfernungen von mehr als 2 km (ohne Abrundung auf mindestens 
8 kumn) in den Fällen zu zahlen, in denen die Beschau durch den in einem benach= 
barten Bezirke wohnhaften Stellvertreter erfolgt. Die Deckung dieser Vergütung 
erfolgt aus dem gleichen Fonds. 
III. Für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau find an 
Vergütungen zu zahlen 
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Maultier 3000—42,00 Mr. 
b) für ein Rind (ausschließlich Kälbrr) . 3,00 „ 
T) für ein Schwein (auch bei der Trichinenschau) 2,00 „ 
d) für ein Kalb z1,50—2,00 „ 
e) für ein sonstiges Stück Kleinvieh .. ....1 00—1 00,,- 
Außer diesen Vergütungen erhalten die Tierärzte in den Fällen der ihnen 
vorbehaltenen Beschau, wenn die Entfernung ihres Wohnortes von dem Beschau- 
orte mehr als 2 km beträgt, an Reisekosten pro km Landweg 40 Pfg. und pro 
km Eisenbahn 7 Pfg. ohne Zu= und Abgangsgebühren. Eine Abrundung auf 
mindestens 8 km hat nicht stattzufinden, die Sätze sind vielmehr nur für die 
wirklich zurückgelegte Entfernung des Hin-- und Rückwegs zu gewähren. Sind 
die Tierärzte bereits aus anderem Anlaß am Orte der Beschau amwesend und 
üben sie die Ergänzungsbeschau deshalb aus, ohne daß vorher ein nichttier- 
ärztlicher Beschauer zugezogen war (vgl. § 7), so haben sie selbstverständlich 
keine Reisekosten zu cbeanspruchen und wird ihnen der Einfachheit halber die 
unmittelbare Einziehung lediglich der Gebührensätze zu IIIa bis e von den 
Tierbesitzern zu überlassen sein. 
An das vorstehende Beispiel find die Landespolizeibehörden bei der Fest- 
setzung der Tarife keineswegs allgemein auch nicht für die Fälle gebunden, in 
denen die in der Einleitung gegebenen Voraussetzungen zutreffen. Es werden 
vielmehr die örtlichen Verhältnisse namentlich nach der Richtung hin zu prüfen 
sein, ob nicht insbesondere für die unter II angegebenen Vergütungen und dem- 
zufolge auch für die unter 1 erwähnten Sätze des Gebührentarifes eine Er- 
mäßigung eintreten kann. Dies wird beispielsweise allgemein für solche Bezirké# 
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