Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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in Aussicht zu nehmen sein, in denen die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bereits 
bisher bestanden hat und die dafür erhobenen Gebühren niedriger gewesen find. 
Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, daß ausnahmsweise auch über die Sätze 
des Beispiels hinausgegangen wird. Eine solche Erhöhung wird jedoch, wenn 
irgend möglich, zu vermeiden sein, da für das Beispiel bereits in bezug auf die 
Ausübung der Schlachtwieh= und Fleischbeschau ungünstige Verhältnisse zugrunde 
gelegt worden sind. Ohne daß dadurch die für das Inkrafttreten des Fleisch- 
beschaugesetzes alsbald erforderliche Festsetzung der Gebührentarife usw. auf- 
zuhalten ist, ist im Falle einer die Sätze des Beispiels übersteigenden Bemessung 
der Gebühren über die dafür maßgebenden Gründe zu berichten. 
IV. Zuständigkeit der Hehörden. 
Regelung des Beschwerdeverfahrens. 
§ 66. Die in dem R.-G. und in den Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats den Landesregierungen überwiesenen Befugnifse werden, soweit 
nicht im A.-G. und in diesen Ausführungsbestimmungen ein anderes bestimmt 
ist, von der Landespolizeibehörde wahrgenommen, können von ihr jedoch auf 
nachgeordnete Behörden * werden. 
Zu den nach § 3 R.-G. zulässigen Anordnungen bedarf es der Er- 
mächtigung des Ministers füe Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
§ 67. Die nach dem R.-G. und § 17 Abs. 1 A.-G. den Ortspolizeibe- 
hörden zustehenden Befugnisse können von der Landespolizeibehörde anderen 
Behörden oder Beamten übertragen werden (§ 17 Abs. 2 A.-G.). 
Als solche kommen namentlich die Gemeindevorsteher, soweit diese nicht 
selbst Ortspolizeibehörden sind, ferner in größeren Gemeinden untere Beamte 
der Ortspolizeibehörden (Polizeikommissare ufw.) und für Gemeinden mit 
öffentlichen Schlachthöfen oder Beschauämtern auch Schlachthofbeamte und die 
bei der Beschau amtlich tätigen Personen in Betracht. 
Von den Befugnissen der Ortspolizeibehörden bei der Behandlung von 
beanstandetem Fleisch eignen sich zur Uebertragung an andere Behörden oder 
Beamte insbesondere diejenigen, die sich auf die polizeiliche Mitwirkung nach 
der Beanstandung einzelner Organe oder Fleischteile oder kleinerer Tiere beziehen. 
Es erscheint ferner zulässig, den Beschauern selbst die polizeilichen Be- 
fugnisse insoweit zu übertragen, als es sich nur um die unschädliche Beseitigung 
einzelner Organe oder geringwertiger Fleischteile handelt und der Besitzer mit 
dieser Beseitigung einverstanden ist. 
Mit den nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 R-.G. (ogl. auch § 7 Abs. 2 
A.-G.) den Ortspolizeibehörden zustehenden Bedürfnissen dürfen untere Be- 
hörden oder Beamte nicht betraut werden. Die Landespolizeibehörden können 
diese Befugnisse sich selbst vorbehalten oder, mit Ausnahme der Städte mit mehr 
als 10000 Eimvohnern, den Landräten übertragen. 
§ 68. Gegen die Entscheidungen des Beschauers, auf Grund deren ein 
Eingreifen der Polizeibehörde nicht erforderlich ist (Versagung der Schlacht- 
„rlaubnis und Anordnung besonderer Vorsichtsmaßregeln bei der Schlachtung), 
findet die Beschwerde an die Ortspolizeibehörde statt. 
Die Erklärung des nicht als Tierarzt approbierten Beschauers, daß er 
zur selbständigen Beurteilung eines Schlachttieres nicht zuständig sei, und daß 
die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers zu erfolgen habe, ist als eine Ent- 
scheidung, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht anzusehen. 
Gegen die sonstigen Entscheidungen des Beschauers findet die Beschwerde 
an diejenige Behörde statt, die auf die Beschwerde über die an die Entscheidung
	        
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