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in Aussicht zu nehmen sein, in denen die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bereits
bisher bestanden hat und die dafür erhobenen Gebühren niedriger gewesen find.
Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, daß ausnahmsweise auch über die Sätze
des Beispiels hinausgegangen wird. Eine solche Erhöhung wird jedoch, wenn
irgend möglich, zu vermeiden sein, da für das Beispiel bereits in bezug auf die
Ausübung der Schlachtwieh= und Fleischbeschau ungünstige Verhältnisse zugrunde
gelegt worden sind. Ohne daß dadurch die für das Inkrafttreten des Fleisch-
beschaugesetzes alsbald erforderliche Festsetzung der Gebührentarife usw. auf-
zuhalten ist, ist im Falle einer die Sätze des Beispiels übersteigenden Bemessung
der Gebühren über die dafür maßgebenden Gründe zu berichten.
IV. Zuständigkeit der Hehörden.
Regelung des Beschwerdeverfahrens.
§ 66. Die in dem R.-G. und in den Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats den Landesregierungen überwiesenen Befugnifse werden, soweit
nicht im A.-G. und in diesen Ausführungsbestimmungen ein anderes bestimmt
ist, von der Landespolizeibehörde wahrgenommen, können von ihr jedoch auf
nachgeordnete Behörden * werden.
Zu den nach § 3 R.-G. zulässigen Anordnungen bedarf es der Er-
mächtigung des Ministers füe Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
§ 67. Die nach dem R.-G. und § 17 Abs. 1 A.-G. den Ortspolizeibe-
hörden zustehenden Befugnisse können von der Landespolizeibehörde anderen
Behörden oder Beamten übertragen werden (§ 17 Abs. 2 A.-G.).
Als solche kommen namentlich die Gemeindevorsteher, soweit diese nicht
selbst Ortspolizeibehörden sind, ferner in größeren Gemeinden untere Beamte
der Ortspolizeibehörden (Polizeikommissare ufw.) und für Gemeinden mit
öffentlichen Schlachthöfen oder Beschauämtern auch Schlachthofbeamte und die
bei der Beschau amtlich tätigen Personen in Betracht.
Von den Befugnissen der Ortspolizeibehörden bei der Behandlung von
beanstandetem Fleisch eignen sich zur Uebertragung an andere Behörden oder
Beamte insbesondere diejenigen, die sich auf die polizeiliche Mitwirkung nach
der Beanstandung einzelner Organe oder Fleischteile oder kleinerer Tiere beziehen.
Es erscheint ferner zulässig, den Beschauern selbst die polizeilichen Be-
fugnisse insoweit zu übertragen, als es sich nur um die unschädliche Beseitigung
einzelner Organe oder geringwertiger Fleischteile handelt und der Besitzer mit
dieser Beseitigung einverstanden ist.
Mit den nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 R-.G. (ogl. auch § 7 Abs. 2
A.-G.) den Ortspolizeibehörden zustehenden Bedürfnissen dürfen untere Be-
hörden oder Beamte nicht betraut werden. Die Landespolizeibehörden können
diese Befugnisse sich selbst vorbehalten oder, mit Ausnahme der Städte mit mehr
als 10000 Eimvohnern, den Landräten übertragen.
§ 68. Gegen die Entscheidungen des Beschauers, auf Grund deren ein
Eingreifen der Polizeibehörde nicht erforderlich ist (Versagung der Schlacht-
„rlaubnis und Anordnung besonderer Vorsichtsmaßregeln bei der Schlachtung),
findet die Beschwerde an die Ortspolizeibehörde statt.
Die Erklärung des nicht als Tierarzt approbierten Beschauers, daß er
zur selbständigen Beurteilung eines Schlachttieres nicht zuständig sei, und daß
die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers zu erfolgen habe, ist als eine Ent-
scheidung, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht anzusehen.
Gegen die sonstigen Entscheidungen des Beschauers findet die Beschwerde
an diejenige Behörde statt, die auf die Beschwerde über die an die Entscheidung