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Im übrigen find den als Sachverständige in der Beschwerdeinstanz zu-
gezogenen beamteten Tierärzten Gebühren, Reisekosten und Tagegelder nach den
für die Besorgung amtlicher Geschäfte maßgebenden Sätzen zu gewähren.
§ 73. Die durch eine unbegründete Beschwerde entstehenden Kosten hat, auch
im Falle des § 68, der Beschwerdeführer zu tragen (val. § 18 Abs. 1 A.-G.).
Zur Deckung dieser Kosten kann ein angemessener Vorschuß eingezogen werden.
Im übrigen gelten die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Kosten der ört-
lichen Polizeiverwaltung (8§ 14 Abs. 2 A.-G.).
§ 74. Von der endgültigen Entscheidung hat die entscheidende Behörde
den Beschwerdeführer und die Stelle, von der die angefochtene Entscheidung er-
gangen ist, nötigenfalls auch die Ortspolizeibehörde oder die mit deren Befug-
nissen betrauten anderen Behörden oder Beamten sofort in Kenntnis zu setzen.
V. Beaufsichtigung der Fleischbeschan.
§ 75. Die in § 48 B.-B. A. vorgeschriebene fachmännische Kontrolle der
gesamten Tätigkeit der Beschauer liegt, soweit es sich um nichttierärztliche Be-
schauer handelt, regelmäßig den Kreis(Bezirks)tierärzten innerhalb ihrer
Amtsbezirke ob. Sie haben auf Grund der ihnen nach § 9 zugehenden Nach-
richten eine Liste über die in ihrem Bezirke tätigen Beschauer zu führen, in
dieser alle Veränderungen nachzutragen und bei jedem Beschauer das Datum
der von ihnen vorgenommenen Revifionen sowie die wichtigeren dabei gemachten
Beobachtungen zu vermerken.
Die Landespolizeibehörden können die Kontrolle hinsichtlich der nichttier-
ürztlichen Beschauer auch nicht beamteten approbierten Tierärzten, insbesondere
den für die Ergänzungsbeschau bestellten Beschauern übertragen.
Die technische Aufsicht über die tierärztlichen Beschauer liegt regelmäßig
dem Departementstierarzt ob. Sie kann von der Landespolizeibehörde auch
den Kreis (Bezirks)tierärzten übertragen werden, soweit diese nicht selbst als
Beschauer bestellt find.
§ 76. Die in § 48 B.-B. A. vorgeschriebenen Revifionen der einzelnen
Beschaubezirke find tunlichst bei Gelegenheit von Dienstreisen auszuführen. Sie
haben sich auf die gesamte Diensttätigkeit der Beschauer zu erstrecken. Ins-
besondere ist dabei zu prüfen, ob
I1. die nichttierärztlichen Beschauer noch im Besitze der Befähigung zur
Ausübung der Beschau sind,
2. die Ausrüstung des Beschauers und die Beschaustempel sich in vor-
schriftsmäßigem und guten Zustande befinden,
3. die Tagebücher der Beschauer ordnungsmäßig geführt sind und die
statistischen Zusammenstellungen (§ 47 Abs. 2 B.-B. A.) mit den Eintragungen
in den Tagebüchern übereinstimmen,
4. in den Fällen, in denen die Beschauer mit der Gebührenerhebung be-
traut sind, diese ordnungsmäßig erfolgt ist, namentlich die nötigen Eintragungen
in die Tagebücher gemacht sind,
. 5. die sonstigen Vorschriften über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
sowohl seitens der Beschauer als auch der Tierbesitzer beobachtet worden sind.
Es ist erwünscht, daß der revidierende Tierarzt der Ausführung einer
Beschau durch den Beschauer beiwohnt oder ein von diesem untersuchtes Tier
nachuntersucht.
Ueber die bei den Revifionen beobachteten Mängel, die einer sofortigen
Abstellung bedürfen, ist in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern und in
selbständigen Städten der Provinz Hannover den Ortspolizeibehörden, in
anderen Beschaubezirken den Landräten unverzüglich Anzeige zu machen.