Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Nach den bestehenden Vorschriften haben sich die Trichinenschauer, sofern 
sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu sein wünschen, alle drei 
Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte 
zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der für die Haupt- 
prüfung gegebenen Vorschriften festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und 
praktischer Hinficht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen= und Finnen- 
schau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten befitzt. 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat in dem 
für die Hauptprüfung vorgeschriebenen vollen Umfange stattzufinden, wenn der 
Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht 
tätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem 
prüfenden Tierarzte zu vermerken. 
Herr —— vor mir die Nachprüfung 
gemäß den ministeriellen Prufungsvorschriften bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung. 
Herr hatan vor mir die Nachprüfung 
gemãß den ministeriellen Prüfungsvorschriften bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung. 
Herr hat am ... . . . . . ..... vor mir die Nachprüfung 
gemäß den ministeriellen Prüfungsvorschriften bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung. 
Tulage 5. 
Befähigungsansweis für Fleischbeschaner und Trichtnenschaner. 
Hern , geboren an in . . ... 
Kreis (Bezirk usw.).... . . .... „ wohnhaft zu ... . ..... wird hiermit 
besheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungskommission an 
in der theoretischen und praktischen Fleischbeschau einschließlich der 
ichinen he auf Grund der einschlägigen Prüfungsvorschriften geprüft worden 
ist und die Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. Die brisurefinwc 
Dienststeiurrelrl. 
  
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet: 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein 
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten 
beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter finngemäßer Anwendung 
der Bestimmungen der §§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer 
und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der
	        
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