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Nach den bestehenden Vorschriften haben sich die Trichinenschauer, sofern
sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu sein wünschen, alle drei
Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte
zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der für die Haupt-
prüfung gegebenen Vorschriften festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und
praktischer Hinficht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen= und Finnen-
schau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten befitzt.
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat in dem
für die Hauptprüfung vorgeschriebenen vollen Umfange stattzufinden, wenn der
Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht
tätig gewesen ist.
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem
prüfenden Tierarzte zu vermerken.
Herr —— vor mir die Nachprüfung
gemäß den ministeriellen Prufungsvorschriften bestanden.
Ort und Datum. Unterschrift
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung.
Herr hatan vor mir die Nachprüfung
gemãß den ministeriellen Prüfungsvorschriften bestanden.
Ort und Datum. Unterschrift
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung.
Herr hat am ... . . . . . ..... vor mir die Nachprüfung
gemäß den ministeriellen Prüfungsvorschriften bestanden.
Ort und Datum. Unterschrift
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung.
Tulage 5.
Befähigungsansweis für Fleischbeschaner und Trichtnenschaner.
Hern , geboren an in . . ...
Kreis (Bezirk usw.).... . . .... „ wohnhaft zu ... . ..... wird hiermit
besheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungskommission an
in der theoretischen und praktischen Fleischbeschau einschließlich der
ichinen he auf Grund der einschlägigen Prüfungsvorschriften geprüft worden
ist und die Prüfung bestanden hat.
Ort und Datum. Die brisurefinwc
Dienststeiurrelrl.
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet:
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten
beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter finngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer
und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der