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9a. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Ausführungsbestimmungen
zur Schlachtvieh= und Kleischbeschau einschließlich der Trichinenschau im
Inlande (Sonderbeilage zu Ur. 25 des Amtsbl. für 1005), vom
12. Mai 1005. (Amtsbl. S. 128.)
10. Bekanntmachung, betr. die Hrüfung der Fleischbeschauer im
Regierungsbezirk Liegnitz, vom 10. Juli 1005. (Amtsbl. S. 208.)
Nachdem nunmehr die Bestellung der nichttierärztlichen Beschauer für die
Beschaubezirke des diesseitigen Regierungsbezirks als durchgeführt angesehen
werden kann und Meldungen um Zulassung zur Prüfung als Fleischbeschauer
nur noch vereinzelt eingehen, liegt ein Bedürfnis für das fernere Bestehen-
bleiben der durch die Rundverfügung vom 6. September 1902 — P a. XIIIXVII
4006 b — und die Bekanntmachung vom 29. September 1902 (Amtsbl. S. 241)
eingesetzten Prüfungskommissionen für Fleischbeschauer in dem bisherigen Umfange
nicht mehr vor.
Die Prüfungskommissionen zu Görlitz und Glogau werden daher hiermit
aufgehoben und bleibt für die Folge nur die zu Liegnitz in ihrer jetzigen Zu-
sammensetzung bestehen.
Die Meldungen um Zulassung zur Prüfung fsind seitens der Prüflinge
nach wie vor durch die Herren Landräte unter Beifügung der erforderlichen
Ausweispapiere an den Departementstierarzt als Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission zu richten.
Für die Ausbildung der Beschauer find im diesseitigen Bezirke wahlweise
zugelassen die Schlachthäuser zu Görlitz, Glogau, Liegnitz, Hirschberg und Bunzlau.
Liegnitz, den 10. Juli 1903.
Der Regierungspräfident.
II. Dolizeiverordnung, betr. die Untersuchung des Schweinefleisches auf
Trichinen, vom 20. März 1004. (Amtsbl. S. 89.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der 88§ 1
Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Ausführung des Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) verordne ich
zter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlefien
olgendes:
§ 1. Schweine, deren Fleisch im eigenen Haushalt des Besitzers ver-
wendet werden soll, unterliegen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen, die
nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 28. Juni 1902 und der dazu er-
lassenen Ausführungsverordnungen zu erfolgen hat.
§ 2. Die Polizeiverordnung vom 21. Mai 1892 betreffend die Trichinen-
schau und die zu ihrer Ergänzung und Abänderung erlassenen Verordnungen
vom 8. Seplember 1894, 30. Juli 1896, 15. September 1896 und 27. März 1897
werden aufgehoben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Breslau, den 29. März 1904.
Der Oberpräfident der Provinz Se####