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16. Bekanntmachung, betr. Warnung vor dem Verkauf und dem Genuß
eiskalter Getränke, vom 4. Mai 1905. (Amtsbl. S. 122.)
Da die auf den Straßen feilgehaltenen Mineralwässer (Selter--, Soda-
wasser u. a.) an die Abnehmer sehr oft eiskalt verabfolgt werden und der Genuß
so kalten Wassers leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach
sich zieht, fordere ich die Verkäufer von Mineralwässern im Ausschanke auf, die
Getränke nur in einem der Trinkwassertemperatur entsprechenden Wärmegrade
von etwa 100 C abzugeben.
Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke, ins-
besondere der Mineralwässer, gewarnt.
Liegnitz, den 4. Mai 1905.
Der Regierungspräfsident.
G. Wiederbelebungsversuche, Ausstellung und Transport von Teichen,
Begräbnisplätze usw.
1. Bekanntmachung, betr. die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen,
vom I17. April 1888. (Amtsbl. S. 138.)
Höherer Anordnung zufolge find mit Bezug auf die seitens des Herrn
Reichskanzlers für das Betriebsreglement der Eisenbahnen Deutschlands er-
gangenen Abänderungen nachfolgende Bestimmungen über die Beförderung von
Leichen auf Eisenbahnen getroffen worden, welche sofort in Kraft treten:
1. Die Ausstellung der Leichenpässe hat durch diejenige hierzu befugte
Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Sterbeort oder —
im Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für
Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Ver-
einbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten
Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige zur Aus-
stellung von Leichenpässen befugte inländische Behörde oder Dienststelle erfolgen,
in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete beginnt. Auch können die
Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom Reichskanzler zur Aus-
stellung der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hiernach zur Ausstellung der
Leichenpässe zuständigen Behörden usw. werden vom Reichskanzler öffentlich
bekannt gemacht.
2. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche
die nachstehenden Ausweise geliefert worden sind:
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister:
b) eine von dem Kreisphyfikus ausgestellte Bescheinigung über die Todes-
ursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der
Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
.Ist der Verstorbene in der tötlich gewordenen Krankheit von einem
Arzte behandelt worden, so hat letzteren der Kreisphyfikus vor der Aus-
stellung der Bescheinigung betreffs der Todesurfache anzuhören;
c) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche
G# 34, Abs. 2 des Eisenbahnbetriebsreglements in Verbindung mit Nr. 3, 4
“*“ Bestimmung):
d) in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.
(K.-G.-Bl. S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amts-
richters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung.