Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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16. Bekanntmachung, betr. Warnung vor dem Verkauf und dem Genuß 
eiskalter Getränke, vom 4. Mai 1905. (Amtsbl. S. 122.) 
Da die auf den Straßen feilgehaltenen Mineralwässer (Selter--, Soda- 
wasser u. a.) an die Abnehmer sehr oft eiskalt verabfolgt werden und der Genuß 
so kalten Wassers leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach 
sich zieht, fordere ich die Verkäufer von Mineralwässern im Ausschanke auf, die 
Getränke nur in einem der Trinkwassertemperatur entsprechenden Wärmegrade 
von etwa 100 C abzugeben. 
Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Genusse eiskalter Getränke, ins- 
besondere der Mineralwässer, gewarnt. 
Liegnitz, den 4. Mai 1905. 
Der Regierungspräfsident. 
G. Wiederbelebungsversuche, Ausstellung und Transport von Teichen, 
Begräbnisplätze usw. 
1. Bekanntmachung, betr. die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, 
vom I17. April 1888. (Amtsbl. S. 138.) 
Höherer Anordnung zufolge find mit Bezug auf die seitens des Herrn 
Reichskanzlers für das Betriebsreglement der Eisenbahnen Deutschlands er- 
gangenen Abänderungen nachfolgende Bestimmungen über die Beförderung von 
Leichen auf Eisenbahnen getroffen worden, welche sofort in Kraft treten: 
1. Die Ausstellung der Leichenpässe hat durch diejenige hierzu befugte 
Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Sterbeort oder — 
im Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für 
Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Ver- 
einbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten 
Leichenpässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige zur Aus- 
stellung von Leichenpässen befugte inländische Behörde oder Dienststelle erfolgen, 
in deren Bezirk der Transport im Reichsgebiete beginnt. Auch können die 
Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom Reichskanzler zur Aus- 
stellung der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hiernach zur Ausstellung der 
Leichenpässe zuständigen Behörden usw. werden vom Reichskanzler öffentlich 
bekannt gemacht. 
2. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche 
die nachstehenden Ausweise geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister: 
b) eine von dem Kreisphyfikus ausgestellte Bescheinigung über die Todes- 
ursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der 
Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
.Ist der Verstorbene in der tötlich gewordenen Krankheit von einem 
Arzte behandelt worden, so hat letzteren der Kreisphyfikus vor der Aus- 
stellung der Bescheinigung betreffs der Todesurfache anzuhören; 
c) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche 
G# 34, Abs. 2 des Eisenbahnbetriebsreglements in Verbindung mit Nr. 3, 4 
“*“ Bestimmung): 
d) in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877. 
(K.-G.-Bl. S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amts- 
richters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung.
	        
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