— 96 —
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militär-
personen, welche ihr Standaquartier nach eingetretener Mobilmachung ver-
lassen hatten (§§ 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — R.-G.-Bl.
S. 5) — oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder anderen
Fahrzeug der Marine befanden, durch eine Bescheinigung der zuständigen
Militärbehörde oder Dienfststelle über den Sterbefall unter Angabe der
Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt.
3. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht
von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dgl. bedeckt, und es muß diese
Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung 1) reichlich besprengt sein.
4. In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer
oder in warmer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des Kreisphyfikus eine
Behandlung der Leiche mit fäulniswidrigen Mitteln verlangt werden.
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in
Tücher, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt find. In schwereren
Fällen muß außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die
Brust= und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens
1 1 gerechnet) oder dgl. für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden.
5. Als Begleiter find von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde nur
zuverlässige Personen zuzulassen.
6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten:
Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt,
so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann zuzulassen,
wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist.
7. Die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz
des Sterbeorts bleibt den Regierungsbehörden überlassen.
8. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach
dem Auslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von
dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte ab-
geschlossenen Vereinbarungen zu beachten.
Es wird jedoch bemerkt, daß durch vorstehende Bestimmungen die im § 34
Nr. 8 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 14. Dezember 1887,
betr. die Abänderung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
(abgedruckt im Reichs= und Staatsanzeiger) erlassenen erleichterten Bestimmungen
für den Transport von Leichen nach Universitätsanstalten nicht berührt werden.)
Liegnitz, den 17. April 1888.
Der Königliche Regierungspräfident.
2. Bekanntmachung, betr. die Beerdigung der durch Gewalt, Unglücks-
fall, Selbstmord usw. Gestorbenen, vom 28. Mai 1857.
1. Nach § 149 a. a. O. darf der Körper eines Menschen, dessen Tod nicht
unter den Augen seiner Hausgenossen oder anderer unbescholtener Personen auf
natürliche Weise erfolgt, sondern durch Gewalt, Zufall, Selbstmord oder eine
bis dahin undekannte Ursache bewirkt ist, nicht eigenmächtig beerdigt werden,
1) Ein Teil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum cCarbolicum
quesfactum) ist in 18 Teilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen.
. Sl) vat lerzu Eisenbahnverkehrsordunng vom 26. Oktober 1899, §#§ 42fsf. (R.=