Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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der Kirche, der die Beisetzung in derselben zugelassen hat, trifft, geahndet werden 
soll; sowie es sich denn auch von selbst versteht, daß nach Beschaffenheit der 
Umstände die Fortschaffung des schon beigesetzten Leichnams aus der Kirchengruft 
noch außerdem verfügt werden wird. 
Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß an vielen Orten die wirkliche 
Beerdigung der Leichen mit großer Sorglofigkeit bewerkstelliget, die Gräber oft 
nur zwei bis drei Fuß tief in die Erde hinein gegraben, und nicht gegen schnelles 
Zusammenfallen des Grabhügels durch Rasendecken gesichert werden, woraus 
mancherlei Uebelstände hervorgehen. Künftig muß jedes Grab für Erwachsene 
sechs Fuß, jedes Grab für Kinder bis zu 14 Jahren und darunter fünf Fuß 
tief in die Erde hineingearbeitet und der Grabhügel durch eine Nasendecke gegen 
schnelles Zusammenfallen gesichert werden. 
Liegnitz, den 11. August 1824. 
Königliche Regierung. 
4. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des öffentlichen Ausstellens von 
Leichen und die Abstellung sonstiger Mißbräuche bei Beerdigungen, 
vom 10. März 1862. (Amtsbl. S. 82.) 
Das öffentliche Ausstellen der Leichen, das Tragen derselben in offenen 
Särgen bis zum Begräbnisplatze, sowie das Oeffnen der Särge bei Begräbnis- 
zeremonien und das Singen der Kinder bei offenen Särgen wird als ein nicht 
nur der Gesundheit höchst nachteiliger, sondern auch in anderer Hinsicht schäd- 
licher Gebrauch untersagt. 
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung zieht eine Geldstrafe bis zu zehn 
Talern nach sich. 
Liegnitz, den 10. März 1862. 
Königliche Regierung. 
5. Bekanntmachung, betr. die Behandlung Derunglückter bis zur Ankunft 
des Arztes, vom 10. Februar 1005. (Amtsbl. S. 99.)
	        
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