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der Kirche, der die Beisetzung in derselben zugelassen hat, trifft, geahndet werden
soll; sowie es sich denn auch von selbst versteht, daß nach Beschaffenheit der
Umstände die Fortschaffung des schon beigesetzten Leichnams aus der Kirchengruft
noch außerdem verfügt werden wird.
Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß an vielen Orten die wirkliche
Beerdigung der Leichen mit großer Sorglofigkeit bewerkstelliget, die Gräber oft
nur zwei bis drei Fuß tief in die Erde hinein gegraben, und nicht gegen schnelles
Zusammenfallen des Grabhügels durch Rasendecken gesichert werden, woraus
mancherlei Uebelstände hervorgehen. Künftig muß jedes Grab für Erwachsene
sechs Fuß, jedes Grab für Kinder bis zu 14 Jahren und darunter fünf Fuß
tief in die Erde hineingearbeitet und der Grabhügel durch eine Nasendecke gegen
schnelles Zusammenfallen gesichert werden.
Liegnitz, den 11. August 1824.
Königliche Regierung.
4. Dolizeiverordnung, betr. das Derbot des öffentlichen Ausstellens von
Leichen und die Abstellung sonstiger Mißbräuche bei Beerdigungen,
vom 10. März 1862. (Amtsbl. S. 82.)
Das öffentliche Ausstellen der Leichen, das Tragen derselben in offenen
Särgen bis zum Begräbnisplatze, sowie das Oeffnen der Särge bei Begräbnis-
zeremonien und das Singen der Kinder bei offenen Särgen wird als ein nicht
nur der Gesundheit höchst nachteiliger, sondern auch in anderer Hinsicht schäd-
licher Gebrauch untersagt.
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung zieht eine Geldstrafe bis zu zehn
Talern nach sich.
Liegnitz, den 10. März 1862.
Königliche Regierung.
5. Bekanntmachung, betr. die Behandlung Derunglückter bis zur Ankunft
des Arztes, vom 10. Februar 1005. (Amtsbl. S. 99.)