Abteilung IX.
Veterinär Wiehseuchen)polizei.
A. Allgemeine Hestimmungen.
1. Reglement zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom
22. April 1802 (Ges.-S. S. 00), betr. die Entschädigung für an Milz-
brand gefallene Tiere, vom 2 mian 18905. (Amtsbl. S. 201.) In der
1807. (Amtsbl. S. 161.)
12. März
50. April
Auf Grund des Artikel I Nr. 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, betr.
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, treten für die Provinz
Schlefien die nachstehenden Vorschriften in Kraft:
§ 1. Für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene (Pferde, Esel, Maul-
tiere oder Maulesel) und Rindviehstücke, oder für getötete Tiere dieser Gat-
tungen, welche sich bei der tierärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder
Rauschbrand behaftet erweisen, wird von dem Provinzialverbande eine Ent-
schädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt:
§ 2. Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des durch Schätzung festge-
stellten gemeinen Wertes des Tieres.
Unter dem „gemeinen Wert“ des Tieres wird derjenige Wert verstanden,
welchen dasselbe vor dem Tode unter Zugrundelegung des Gebrauchszweckes
des Alters und Ernährungszustandes gehabt hat, ohne Rücksicht auf den Minder-
wert, welchen das Tier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet ist.
Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus Privatverträgen zahlbare
Bersicherungssumme zu vier Fünfteln angerechnet.
§ 3.1) Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für Tiere, welche mit der Krankheit behaftet in das Gebiet der Provinz
Schlefien eingeführt sind. Daß die Tiere bereits mit der Krankheit behaftet
eingeführt worden find, wird vorbehaltlich des von dem Bestitzer zu erbringenden
Gegenbeweises vermutet, sofern dieselben binnen 10 Tagen nach der Einführung
an Milz= oder Rauschbrand verenden oder infolge dieser Seuche getötet werden:
3. für das in Schlachtwiehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern auf-
gestellte Schlachtwieh;
Fassung des Tachtrags vom
12. März
1) § 3 in der Fafsung des Nachtrags vom —
1897.
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