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4. für Tiere, welche zwar innerhalb der Provinzialgrenzen an Milz= oder
Rauschbrand verenden oder infolge dieser Seuche getötet werden, aber nicht zu
solchen Wirtschaften gehören, für welche der Befitzer in Schlesien zur Milzbrand-
versicherung abgabepflichtig ist;
5. für Tiere, welche vorübergehend die Provinz Schlefien verlassen haben und
a) außerhalb des Reichsgebiets oder
b) innerhalb des Reichsgebietes nach Ablauf von zehn Tagen seit dem Ver-
lassen der Provinz an Milz= oder Rauschbrand verenden oder infolge
dieser Seuche getötet werden.
§ 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt ferner weg:
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Besitzer der Wirtschaft, welcher die Tiere
angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder der Begleiter der auf dem Transporte
befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere
der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vor-
schriften der §§ 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 zuwider, die
Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht bei der zu-
ständigen Polizeibehörde unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener
Kenntnis verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte;:
3. wenn Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absperrung unterworfen sind, bei verbotwidriger Benutzung oder außer-
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen ihr Zu-
tritt verboten ist, an Milzbrand oder Rauschbrand fallen, oder weil in vor-
stehenden Fällen betroffen, auf Anordnung der Polizeibehörde getötet worden
find, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreier die Nichtbefolgung oder
Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der
Seuchengefahr zur Last fällt.
§ 5. Endlich erlischt der Anspruch auf Entschädigung noch:
1. wenn Tiere, welche an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder
dieser Seuchen verdächtig find, vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise geschlachtet
worden find;
2. wenn an solchen kranken oder verdächtigen Tieren blutige Operationen
oder die Oeffnung des Kadavers ohne polizeiliche Erlaubnis vorsätzlicher oder
fahrlässiger Weise von jemand anders als von approbierten Tierärzten vor-
genommen werden.
§ 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten
der Schätzungen für an Milzbrand oder Nauschbrand gefallene Pferde, Esel,
Maultiere oder Maulesel oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich bei
der tierärztlichen Obduktion als mit Milzbrand oder Nauschbrand behaftet er-
weisen, sowie zur Bestreitung der Kosten der Erhebung und Verwaltung der
Beiträge wird für sämtliche in der Provinz vorhandene Pferde, Esel Maultiere
und Maurlesel, einschließlich der Fohlen, von den Besfitzern derselben nach Be-
dürfnis eine Abgabe erhoben.
§ 7. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen und der Kosten
der Schätzungen für an Milzbrand oder Nauschbrand gefallene Rindviehstücke
oder für getötete Tiere dieser Gattung, welche sich bei der tierärztlichen Obduk--
tion als mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, sowie zur Be-
streitung der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge wird für jedes
in der Provinz vorhandene Stück Rindvieh, mit Ausschluß der unter 14 Tage
alten Kälber, von den Besitzern nach Bedürfnis eine Abgabe erhoben.