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§ 8. Die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Abgaben werden nicht erhoben:
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherr-
lichen Gestüten gehören;
2. für in Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Tiere.
§ 9. Die Landeshauptkasse schießt die Entschädigungen und die Kosten
der Schätzungen für das laufende Rechnungsjahr aus bereiten Beständen vor
und zieht im folgenden Jahre die geleisteten Vorschüsse nebst den möglicherweise
erwachsenden Zinsen, den Erhebungskosten der Beiträge und baren Auslagen
durch Umlage auf die Besitzer von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
0), beziehentlich Rindvieh (§ 7) wieder ein.
§ 10. Die Ausschreibung der Abgaben erfolgt in der erforderlichen Höhe
in Verbindung mit der für Rotz= und Lungenseuche auszuschreibenden Abgabe
auf den Beschluß des Provinzialausschusses, welcher der Genehmigung des Ober-
präsidenten bedarf.
Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke und in Städten die Magltsträte
erheben die Abgabe und führen dieselbe durch Vermittelung der Kommunal-=
kassen an die Landeshauptkassen ab.
Die Beitreibung der Rückstände erfolgt auf dem für die Beitreibung der
rückständigen Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege.
§ 11. Der Erhebung der Abgaben, welche ebenfalls in Verbindung mit
den für Rotz= und Lungenseuche zu erhebenden Abgaben und nach den hierfür
gegebenen Vorschriften vom 31. Mai 1884 zu erfolgen hat, werden die nach
§ 10 des Reglements vom 26. Februar 1884 (Amtsbl. der Königlichen Regierung
zu Breslau S. 129, zu Liegnitz S. 95, zu Oppeln S. 138) ausgestellten Ver-
zeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes zugrunde gelegt.
§ 12.1) Die Ermittelung der Entschädigung erfolgt durch eine Kommission,
welche aus dem beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmännern gebildet wird.
Bezüglich der Zusammensetzung, Berufung, Verpflichtung und Tätigkeit dieser
Kommission finden die Bestimmungen in den §§ 18, 19, 20, 21 des Gesetzes vom
12. März 1881 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des § 20 Abs. 2,
nachstehende Bestimmung tritt:
„Gegen das Schätzungsergebnis steht sowohl dem Besitzer als dem
Landeshauptmann binnen vier Wochen nach dem Tage der Schätzung,
beziehungsweise des Eingangs der Schätzungsverhandlung die Berufung
zu, welche seitens des Besitzers bei dem Landeshauptmann, seitens des
letzteren bei dem Oberpräsidenten einzulegen ist. Ueber die Berufung
entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, zu welchem der Besitzer den einen
Schiedsmann, der Landeshauptmann den anderen Schiedsmann und der
Oberpräsident den Obmann bestellt. Die Berufung hat ausfschiebende
Wirkung; doch kann der Landeshauptmann dem Besitzer einen Teilbetrag
der zu leistenden Entschädigung vorschußweise gewähren,"
sowie, daß der Absatz 3 des § 21 durch folgende Bestimmung ersetzt wird:
„Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch
den Gesamtbefund ein Fall von Milz= oder Rauschbrand festgestellt ist,
Stimmen die Gutachten der Kommissionsmitglieder über den Wert eines
Tieres nicht überein, so wird derselbe nach dem Durchschnitt der drei
Abschätzungen bestimmt.
An Stelle des beamteten Tierarztes kann im Falle der Behinderung oder aus
sonstigen dringenden Gründen ein anderer approbierter Tierarzt zugezogen werden.
Aus denielben Gründen find die Polizeibehörden berechtigt, an Stelle der
gemäß § 18 des Gesetzes vom 12. März 1881 gewählten Schiedsmänner auch
1) § 12 in der Fassung des Nachtrags vom E7 WW —3. X