Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Die Vergütung darf jedoch den Betrag von 9 Mark für den einzelnen 
Tag nicht übersteigen. 
Als versäumt gilt für den Schiedsmann auch die Zeit, während welcher 
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
II. Für Reisen behufs Vornahme von Schätzungen nach Orten, die mehr 
als 2 km von seinem Wohnorte entfernt find, erhält der Schiedsmann: 
1. an Reisekoften: 
a) wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden 
können, für jedes angefangene Kilometer 10 Pfennig und für jeden Zu- 
und Abgang 2 Mark. 
Neben dieser Vergütung für Zu= und Abgang werden für den Weg 
nach dem Bahnhofe und zurück keine Reisekosten gewährt, wenn der 
Bahnhof nicht mehr als 2 km von dem Wohnorte entfernt ist; 
b) wenn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfsschiffen zurückgelegt 
werden können, für jedes angefangene Kilometer 40 Pfennige. 
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders be- 
rechnet. Hat jedoch ein Schiedsmann Schätzungen an verschiedenen 
Orten unmittelbar nacheinander ausgeführt, so ist der von Ort zu Ort 
wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Reisekosten zu- 
grunde zu legen. 
2. An Tagegeldern den Betrag von 9 Mark für den Tag. 
III. In Breslau erhalten die Schiedsmänner außer der zu Nr. I be- 
stimmten Vergütung die durch Vorlegung der Droschkenmarken oder anderweit 
glaubhaft nachgewiesenen Auslagen für die stattgehabte Benutzung des öffent- 
lichen Fuhrwerks ersetzt. 
§ 15.1) Die Tierärzte erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Gesetze 
vom 9. März 1872 (Ges.-S. S. 265) und vom 2. Februar 1881 (Ges.-S. S. 13), 
sowie der Königlichen Verordnung vom 17. September 1876 (Ges.-S. S. 411). 
§ 16. Die Liquidationen der Schiedsmänner und Tierärzte werden vom 
Landeshauptmann festgesetzt. 
Die Auszahlung der Entschädigung und der Kosten der Schätzung erfolgt 
auf Anweisung des Landeshauptmanns kostenfrei durch die Landeshauptkasse. 
§ 17. Das gesamte Rechnungswesen unterliegt den für die Verwaltung 
des Provinzialvermögens bestehenden Vorschriften. 
Aljährlich sind in Verbindung mit der gemäß § 14 des Reglements vom 
26. Februar 1884 zu veröffentlichenden Uebersicht auch die auf Grund dieses 
Reglements geleisteten Ausgaben und erhobenen Abgaben von dem Landes- 
hauptmann zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Breslau, den 9. März 1893. 
Der Provinziallandtag der Provinz Schlefien. 
Fürst von Hatzfeldt. 
Vorstehendes von dem XXXV. Schlefischen Provinziallandtage in der 
Sitzung am 9. März d. J. beschlossene Reglement wird hiermit gemäß der Be- 
stimmung in Artikel 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, betreffend die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, genehmigt. 
Berlin, den 8. Mai 1893. 
Der Minister des Innern. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
1) § 15 in der Fassung des Nachtrages vom — 1897.
	        
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