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Die Vergütung darf jedoch den Betrag von 9 Mark für den einzelnen
Tag nicht übersteigen.
Als versäumt gilt für den Schiedsmann auch die Zeit, während welcher
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
II. Für Reisen behufs Vornahme von Schätzungen nach Orten, die mehr
als 2 km von seinem Wohnorte entfernt find, erhält der Schiedsmann:
1. an Reisekoften:
a) wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden
können, für jedes angefangene Kilometer 10 Pfennig und für jeden Zu-
und Abgang 2 Mark.
Neben dieser Vergütung für Zu= und Abgang werden für den Weg
nach dem Bahnhofe und zurück keine Reisekosten gewährt, wenn der
Bahnhof nicht mehr als 2 km von dem Wohnorte entfernt ist;
b) wenn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfsschiffen zurückgelegt
werden können, für jedes angefangene Kilometer 40 Pfennige.
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders be-
rechnet. Hat jedoch ein Schiedsmann Schätzungen an verschiedenen
Orten unmittelbar nacheinander ausgeführt, so ist der von Ort zu Ort
wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt der Berechnung der Reisekosten zu-
grunde zu legen.
2. An Tagegeldern den Betrag von 9 Mark für den Tag.
III. In Breslau erhalten die Schiedsmänner außer der zu Nr. I be-
stimmten Vergütung die durch Vorlegung der Droschkenmarken oder anderweit
glaubhaft nachgewiesenen Auslagen für die stattgehabte Benutzung des öffent-
lichen Fuhrwerks ersetzt.
§ 15.1) Die Tierärzte erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Gesetze
vom 9. März 1872 (Ges.-S. S. 265) und vom 2. Februar 1881 (Ges.-S. S. 13),
sowie der Königlichen Verordnung vom 17. September 1876 (Ges.-S. S. 411).
§ 16. Die Liquidationen der Schiedsmänner und Tierärzte werden vom
Landeshauptmann festgesetzt.
Die Auszahlung der Entschädigung und der Kosten der Schätzung erfolgt
auf Anweisung des Landeshauptmanns kostenfrei durch die Landeshauptkasse.
§ 17. Das gesamte Rechnungswesen unterliegt den für die Verwaltung
des Provinzialvermögens bestehenden Vorschriften.
Aljährlich sind in Verbindung mit der gemäß § 14 des Reglements vom
26. Februar 1884 zu veröffentlichenden Uebersicht auch die auf Grund dieses
Reglements geleisteten Ausgaben und erhobenen Abgaben von dem Landes-
hauptmann zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Breslau, den 9. März 1893.
Der Provinziallandtag der Provinz Schlefien.
Fürst von Hatzfeldt.
Vorstehendes von dem XXXV. Schlefischen Provinziallandtage in der
Sitzung am 9. März d. J. beschlossene Reglement wird hiermit gemäß der Be-
stimmung in Artikel 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, betreffend die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, genehmigt.
Berlin, den 8. Mai 1893.
Der Minister des Innern.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
1) § 15 in der Fassung des Nachtrages vom — 1897.