Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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2. Reglement, betr. die von dem Provinzialverbande von Schlesien 
zu leistenden Viehseuchenentschaͤdigungen, vom 26. Februar 1884. 
(Amtsbl. S. 95.) 
Auf Grund des § 16, Alinea 1 des Gesetzes vom 12. März 1881, betr. 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von 
Biehseuchen, treten für die Provinz Schlesien an Stelle des Reglements zur 
Ausführung der Vorschriften im § 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betr. 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in der Provinz Schlefien, vom 
3. März 1876, die nachstehenden Vorschriften in Kraft: 
& 1. Ist durch die im § 21 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 
vorgeschriebene Untersuchung der auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Tiere bei Pferden, Eseln, Maul- 
tieren oder Mauleseln ein Fall der RotzWurmykkrankheit oder bei dem Rindvieh 
ein Fall der Lungenseuche festgestellt, so wird für die damit behafteten Tiere von 
dem Provinzialverbande eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
§ 2. Die Entschädigung beträgt: 
1. bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Pferden, Eseln, Maultieren 
und Mauleseln drei Viertel, 
2. bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh vier Fünftel des 
nach Vorschrift der §§ 17—20 des Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 
und beziehungsweise des § 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 ermittelten 
gemeinen Werts. 
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei 
Rotz zu drei Vierteln, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln; 
2. der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer 
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
§ 3. Keine Entschädigung wird geleistet: 
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; 
2. für Tiere, welche mit Rotz oder Lungenseuche behaftet in das Reichs- 
gebiet eingeführt find: 
3. für Tiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet inner- 
halb 90 Tagen die Notzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche fest- 
gestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der 
Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat: 
4. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern auf- 
gestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete Schlachtvieh. 
§ 4. Es fällt ferner jeder Anspruch auf Entschädigung weg: 
1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher 
die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder der Begleiter der auf dem 
Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremden Gewahrsam be- 
findlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide 
vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 
1880 zuwider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht 
unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert; 
2. wenn der Besitzer eines der Tiere, mit der Seuche behaftet gekauft 
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von 
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte; 
3. wenn Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungsbeschränkungen 
oder der Absperrung unterworfen find, in verbotwidriger Benutzung oder außer- 
balb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zu-
	        
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