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tritt verboten ist, betroffen und deshalb auf Anordnung der Polizeibehörde ge-
tötet worden find, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbe-
folgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur
Abwendung der Seuchengefahr zur Last fällt.
§ 5. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für die mit der
Rotzkrankheit behafteten, auf polizeiliche Anordnung getöteten oder nach dieser
Anordnung an der Seuche gefallenen Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,
und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für sämtliche in der Provinz
vorhandenen Pferde, Esel, Maultiere und Maurlesel, einschließlich der Fohlen,
von den Besitzern derselben nach Bedürfnis eine Abgabe erhoben.
§ 6. Zur Bestreitung der zu leistenden Entschädigungen für das mit der
Lungenseuche behaftete auf polizeiliche Anordnung getötete oder nach dieser An-
ordnung an der Seuche gefallene Rindvieh und zur Bestreitung der Ver-
waltungskosten wird für jedes in der Provinz vorhandene Stück Rindvieh mit
Ausschluß der unter 14 Tagen alten Kälber von den Besittzern derselben nach.
Bedürfnis eine Abgabe erhoben.
§ 7. Die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Abgaben werden nicht erhoben:
1. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern auf-
gestellte Schlachtvieh.
§ 8. Die Landeshauptkasse schließt die Entschädigungen für das laufende-
Jahr aus bereiten Beständen vor und zieht im folgenden Jahre die geleisteten
Vorschüsse nebst den eventuell erwachsenden Zinsen, den Erhebungskosten der-
Beiträge und baren Auslagen durch Umlage auf die Besitzer von Pferden,
Eseln, Maultieren und Mauleseln, beziehentlich Rindvieh, wieder ein.
§ 9. Die Ausschreibung der Abgabe erfolgt in der erforderlichen Höhe
nach Maßgabe des alljährlich aufgestellten Verzeichnisses des abgabepflichtigen.
Pferde-, Esel-, Maultier= und Maulesel-, beziehentlich Rindviehbestandes (§ 10) auf
den Beschluß des Provinzialausschusses, welcher der Genehmigung des Ober-
präsidenten bedarf. Die Vorsteher der Gemeinde= und Gutsbezirke und in den
Städten die Magisträte erheben die Abgaben und senden dieselben der Landes-
hauptkasse zu.
§ 10. Behufs Erhebung der Abgaben soll in jeder Stadt-= und Land-
gemeinde und in jedem selbständigen Gutsbezirke alljährlich in der ersten Hälfte-
des Dezember nach näherer Bestimmung des Provinzialausschusses ein Ver-
zeichnis des abgabepflichtigen Pferde-, Esel-, Maultier= und Maulesel-, be-
ziehentlich Rindviehbestandes aufgenommen werden, aus welchem sich die Namen
der Besitzer und die Stückzahl der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und des-
Rindviehes ergeben müssen.
Nach vorhergegangener Zählung müssen die Verzeichnisse zur etwaigen
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden. Ort, Zeit und Zweck
der Auslegung find durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise
zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Innerhalb dieser Frist können An-
träge auf Berichtigung des Verzeichnisses bei dem betreffenden Gemeinde (Guts)=
vorstande angebracht werden, welcher über dieselben entscheidet.
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen 10 Tagen bei der
vorgesetzten Aufsichtsbehhörde angebracht werden, welche über dieselben end-
gültig entscheidet.
Nach erfolgter Auslegung beziehungsweise nach Erledigung der ange-
brachten Reklamationen sind die Verzeichnisse — versehen mit der Bescheinigund.
des Luständigen Gemeinde (Gutsyvorstandes über die ##A“, W