Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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5. Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
Oesterreich-Ungarn, vom 25. Januar 1005. (Sonderbeilage zu Nr. 12 
des Amtsblatts.) 
B. Bekämpfung von Viehseuchen. 
1. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die tierärztliche Untersuchung 
der beim Gewerbebetriebe im Umherziehen benutzten Dferde, vom 
25. Mai 1005. (Amtsbl. S. 133.) 
Mit Rückficht auf die bestehende Gefahr der Einschleppung übertragbarer 
Pferdekrankheiten, insbesondere der Rotzkrankheit und der Räude aus Oesterreich- 
Ungarn wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes betr. die Abwehr und 
Unterdrückung der Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (R.-Ges.-Bl. 153)/1. Mai 1894 
(R.-Ges.-Bl. S. 409) in Verbindung mit § 3 des Preußischen Ausführungs- 
gesetzes vom 12. März 1881 und 18. Juni 1904 hierdurch mit Genehmigung 
des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten hierdurch bis 
auf weiteres folgendes angeordnet: 
§ 1. Alle Personen, welche innerhalb der Grenzkreise Landeshut, Hirsch- 
berg, Löwenberg, Lauban, Bolkenhain, Schönau und Görlitz ein Gewerbe im 
Umherziehen betreiben, gleichviel ob sie im Regierungsbezirk Liegnitz ihren 
Wohnsitz haben oder nicht, sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Gewerbes 
gebrauchten Pferde oder andere Einhufer in jedem Kalendermonat durch einen 
beamteten Tierarzt oder dessen Stellvertreter untersuchen zu lassen. Zwischen 
je zwei Untersuchungen eines und desselben Pferdes oder sonstigen Einhufers 
muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. 
Eine Vergütung oder Gebühr ist für die Untersuchung von dem Gewerbe- 
treibenden nicht zu entrichten. 
§ 2. Die Untersuchung findet in den in den Geltungsbereich dieser Ver- 
ordnung fallenden Kreisen für die zu 1 genannten Personen kostenlos an jedem 
Mittwoch nach dem Monatsersten, vormittags 9 Uhr, an dem von dem Land- 
rate bzw. in den Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde näher zu bezeichnenden 
und bekannt zu machenden Orte durch den zuständigen beamteten Tierarzt bzw. 
dessen Stellvertreter statt. 
§ 3. Die im § 1 genannten Personen sind verpflichtet, auf ihren Namen 
lautende Nachweisungen (Untersuchungsbücher) über die in ihrem Gewerbe be- 
nutzten Pferde bzw. sonstigen Einhufer nach dem unten angegebenen Muster 
während der Ausübung ihres Gewerbes bei sich zu führen, auf dem laufenden 
zu erhalten und auf Erfordern den Polizeibehörden, beamteten Tierärzten und 
Gendarmen, sowie den Gemeinde= bzw. Gutsvorstehern vorzuzeigen. 
Der untersuchende Tierarzt bzw. dessen Stellvertreter hat den Befund und 
den Tag der Untersuchung unmittelbar nach Beendigung derselben in die dazu 
bestimmte Spalte mit Tinte oder Tintenstift einzutragen. 
§ 4. Zuwiderhandlungen unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden 
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift der §§ 66 und 67 
des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1880 und 1. Mai 1894. 
§ 5. Außerdem ist die Polizeibehörde befugt, diejenigen Pferde, deren 
vorschriftsmäßige und rechtzeitige Untersuchung von dem betreffenden Gewerbe- 
treibenden nicht nachgewiesen werden kann, einem beamteten Tierarzte oder 
desen Stelloertreter zwecks Vornahme der Untersuchung zwangsweise vorführen 
zu lassen.
	        
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