Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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und verdächtigen Geflügels anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
find dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder 
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der Ortspolizeibehörde davon 
Anzeige zu machen. 
§ 3. Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den 
Ausbruch der Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der 
üblichen bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen. 
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch 
der Seuche festgestellt sei, hat die Ortspolizeibehörde die in den nachstehenden 
Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und für die Dauer 
der Gefahr wirksam durchzuführen. 
§ 4. Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem 
Orte festgestellt, so kann die Ortspolizeibehörde, falls die Seuche auf andere 
Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die 
polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen. 
In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzt unter Angabe der 
Art und der Stückzahl des von der Seuche befallenen Geflügelbestandes sowie 
der erkrankten Tiere von der Ortspolizeibehörde kurze Mitteilung zu machen. 
§ 5. Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis 
dahin seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekannt- 
machung in dem für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte (Kreis-, 
Amtsblatte) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen 
§ 6. In dem Stuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) abzusondern 
und zwar unter Trennung des kranken von dem übrigen Geflügel. 
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel 
7 z Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugäng- 
ist. 
Das abgesonderte Geflügel ist namentlich von öffentlichen Wegen und 
Wasserläufen, die das Seuchengehöft berühren, fern zu halten. 
§ 7. Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen 
Leeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift 
„Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest“ zu versehen. 
§ 8. Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder 
geschlachtetes Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebendes Geflügel 
und geschlachtete Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, 
sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel, bei 
Hühnerpest auch für lebende Gänse, Enten und Tauben, können Ausnahmen 
von diesem Verbote von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, sofern eine 
Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist. 
Kot, Dünger und sonstiger Abfall Gedern), sowie Futterreste von Geflügel 
dürfen aus einem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, auch ist der Besitzer oder 
dessen Vertreter anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht 
zu gestatten. 
§ 9. Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für 
die betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so find neben den 
besonderen auf die einzelnen Seuchengehöfte bezüglichen Maßnahmen der 88§ 5 
bis 8 noch folgende Maßregeln anzuordnen: 
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder 
„Hühnerpest“ an allen Eingängen des Seuchenortes; 
2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebenden 
Geflügel aus dem Seuchenorte: 
3. Verbot des Durchtreibens von Geflügel durch den Seuchenort. Lebendes
	        
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