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und verdächtigen Geflügels anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
find dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder
durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist der Ortspolizeibehörde davon
Anzeige zu machen.
§ 3. Die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes über den
Ausbruch der Seuche ist tunlichst auf das Ergebnis einer unter Anwendung der
üblichen bakteriologischen Methoden vorgenommenen Untersuchung zu gründen.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Ausbruch
der Seuche festgestellt sei, hat die Ortspolizeibehörde die in den nachstehenden
Paragraphen vorgeschriebenen Schutzmaßregeln anzuordnen und für die Dauer
der Gefahr wirksam durchzuführen.
§ 4. Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einem
Orte festgestellt, so kann die Ortspolizeibehörde, falls die Seuche auf andere
Bestände des Ortes übergreift, ohne Zuziehung des beamteten Tierarztes die
polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen.
In solchen Fällen ist jedoch dem beamteten Tierarzt unter Angabe der
Art und der Stückzahl des von der Seuche befallenen Geflügelbestandes sowie
der erkrankten Tiere von der Ortspolizeibehörde kurze Mitteilung zu machen.
§ 5. Der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis
dahin seuchenfreien Ortschaft ist sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekannt-
machung in dem für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte (Kreis-,
Amtsblatte) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen
§ 6. In dem Stuchengehöft ist das gesamte Geflügel (§ 1) abzusondern
und zwar unter Trennung des kranken von dem übrigen Geflügel.
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Geflügel
7 z Freiheit lebende Vögel, insbesondere Tauben und Sperlinge, unzugäng-
ist.
Das abgesonderte Geflügel ist namentlich von öffentlichen Wegen und
Wasserläufen, die das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
§ 7. Das Seuchengehöft ist am Haupteingang oder an einer sonstigen
Leeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift
„Geflügelcholera“ oder „Hühnerpest“ zu versehen.
§ 8. Aus dem Seuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder
geschlachtetes Geflügel, sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebendes Geflügel
und geschlachtete Hühner aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen,
sowie Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel, bei
Hühnerpest auch für lebende Gänse, Enten und Tauben, können Ausnahmen
von diesem Verbote von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, sofern eine
Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
Kot, Dünger und sonstiger Abfall Gedern), sowie Futterreste von Geflügel
dürfen aus einem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, auch ist der Besitzer oder
dessen Vertreter anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht
zu gestatten.
§ 9. Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für
die betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so find neben den
besonderen auf die einzelnen Seuchengehöfte bezüglichen Maßnahmen der 88§ 5
bis 8 noch folgende Maßregeln anzuordnen:
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder
„Hühnerpest“ an allen Eingängen des Seuchenortes;
2. Verbot der Ausführung von für die Seuche empfänglichem lebenden
Geflügel aus dem Seuchenorte:
3. Verbot des Durchtreibens von Geflügel durch den Seuchenort. Lebendes