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Geflügel, das sich im Besitze von Geflügelhändlern befindet, darf auch in Wagen
durch den Seuchenort nur durchgeführt werden, wenn jeglicher Aufenthalt im
Orte vermieden wird;
4. Verbot der Ausstellung von Geflügel im Seuchenorte. Bei größeren
Ortschaften kann die Anwendung aller oder einzelner Vorschriften dieses Paragraphen
auf Ortsteile beschränkt werden.
§ 10. Treten unter Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet,
Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügel-
cholera oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut
sich die Tiere befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten, sowie auch die etwa
getöteten Tiere, bis auf einige zum Zwecke der Feststellung der Seuche zu ver-
wahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Standorte in der in
8§9 1 Abs. 2 bezeichneten Weise unschädlich beseitigt werden. Zugleich ist der
Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Auf Verlangen haben die
Ortspolizeibehörden für die unschädliche Beseitigung geeignete Plätze anzuweisen.
Schon vor der amtlichen Seuchenermittelung ist die Abgabe von Geflügel aus
solchen Transporten verboten und eine Berührung der Transporte mit anderem
Geflügel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger, sonstigem Abfall (Federn)
und Futterresten zu verhindern.
Wird bei Geflügel, das sich auf dem Transporte befindet, die Geflügel-
cholera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiter-
beförderung zu verbieten und die Absperrung des Transports anzuordnen.
Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen das Geflügel
untergebracht oder transportiert worden war, sowie die mit ihm in Berührung
gekommenen Gerätschaften find zu reinigen und zu desinfizieren. Im Falle die
Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo fie durchseuchen
oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbe-
förderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zu
Wagen oder Schiff befördert werden und fremde Gehäfte nicht berühren. Vor
Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk ist
bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Aufnahme
der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von der
Sachlage in Kenntnis zu setzen. Ausnahmsweise kann von vorstehender Be-
stimmung auch Gebrauch gemacht werden, wenn der neue Standort nur in einer
24 Stunden übersteigenden Frist erreicht werden kann.
Im ühbrigen gelten auch für die Behandlung von Seuchenfällen unter
Geflügeltransporten die allgemeinen Vorschriften.
§ 11. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen
krankes oder verdächtiges Geflügel untergebracht war, find gründlich zu reinigen
und zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammen-
gekehrte Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen,
Futter= und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte find mit heißer Sodalauge
(3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schad-
hafte und geringwertige Holzgegenstände find zu verbrennen.
Von Erd- und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und
unschädlich zu beseitigen.
Kadaver und Schlachtabfälle find in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Weise
unschädlich zu beseitigen.
Nach Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten find der
Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch gelöschten
(Aetz-) Kalkes auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.
Kotze, Die Polizeiverordn. im R.-B. Liegnitz. Bd. II. Teil II. 8