Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 114 — 
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es 
sich, dem Wasser Chlorkalk, etwa 1 Naumteil auf 100 Naumteile Wasser, zu- 
zuseten und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulassen 
und das Becken zu reinigen. 
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Orts- 
polizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, 
durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Im letzteren Falle hat der be- 
amtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung über die ordnungs- 
mäßige Ausführung der Desinfektion einzureichen. 
§ 12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und 
die Sperrmaßregeln find aufzuheben: 
wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalles 14 Tage verflossen sind oder 
wenn der ganze Geflügelbestand, bei der Hühnerpest mit Ausnahme von 
Tauben, verendet, getötet oder geschlachtet ist 
zind wenn das Seuchengehäft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert 
(§ 11). 
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (§ 5) 
amtlich bekannt zu machen. 
§ 13. Die landespolizeilichen Anordnungen: 
a) vom 10. Juli 1898 (Amtsblatt S. 201), betreffend Maßregeln gegen die 
E iünns der Geflügelcholera durch das Treiben von Handelsgeflügel, 
owie 
b) vom 20. Auguft 1901 (Amtsblatt S. 216), betr. Maßregeln gegen die 
zehhlerruns der Geflügelcholera durch aus Italien eingeführtes Ge- 
ügel, 
werden durch diese Anordnung nicht berührt, dagegen wird die landespolizeiliche 
Anordnung vom 28. Dezember 1897 (Amtsblatt für 1898, S. 1), beir 
Maßregeln gegen Geflügelcholera 
hiermit aufgehoben. 
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung unter- 
liegen den Strafvorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in § 65 Nr. 2, 
§ 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Reichspiehseuchengesetzes. 
§ 15. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen 
sobald die eingangs gedachte Gefahr der Verbreitung der Geflügelcholera und 
der Hühnerpest nicht mehr besteht. 
Liegnitz, den 20. November 1903. 
Der Regierungspräfident. 
4. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Ueberwachung von Ge- 
flügelausstellungen vom 20. NUovember 1005. (Sonderbeilage zu 
TNr. 48 des Amtsbl.) 
Im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von Ge- 
slügelseuchen, namentlich der Geflügelcholera und der Hühnerpest, ordne ich auf 
Grund der §88§ 17 bis 29 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.-Ges.-Bl. S. 153/409) und 
der §§ 1 und 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze vom 
12. März 1881 (Ges.-S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 
30. Mais7. Juni 1895 (N.-Ges.-Bl. S. 357) mit Genehmigung des Herrn Ministers 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes an: 
§ 1. Alle Ausstellungen von Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.