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Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es
sich, dem Wasser Chlorkalk, etwa 1 Naumteil auf 100 Naumteile Wasser, zu-
zuseten und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulassen
und das Becken zu reinigen.
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Orts-
polizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen,
durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Im letzteren Falle hat der be-
amtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung über die ordnungs-
mäßige Ausführung der Desinfektion einzureichen.
§ 12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und
die Sperrmaßregeln find aufzuheben:
wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalles 14 Tage verflossen sind oder
wenn der ganze Geflügelbestand, bei der Hühnerpest mit Ausnahme von
Tauben, verendet, getötet oder geschlachtet ist
zind wenn das Seuchengehäft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert
(§ 11).
Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (§ 5)
amtlich bekannt zu machen.
§ 13. Die landespolizeilichen Anordnungen:
a) vom 10. Juli 1898 (Amtsblatt S. 201), betreffend Maßregeln gegen die
E iünns der Geflügelcholera durch das Treiben von Handelsgeflügel,
owie
b) vom 20. Auguft 1901 (Amtsblatt S. 216), betr. Maßregeln gegen die
zehhlerruns der Geflügelcholera durch aus Italien eingeführtes Ge-
ügel,
werden durch diese Anordnung nicht berührt, dagegen wird die landespolizeiliche
Anordnung vom 28. Dezember 1897 (Amtsblatt für 1898, S. 1), beir
Maßregeln gegen Geflügelcholera
hiermit aufgehoben.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese landespolizeiliche Anordnung unter-
liegen den Strafvorschriften in § 328 des Strafgesetzbuches sowie in § 65 Nr. 2,
§ 66 Abs. 3 und 4, § 67 des Reichspiehseuchengesetzes.
§ 15. Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen
sobald die eingangs gedachte Gefahr der Verbreitung der Geflügelcholera und
der Hühnerpest nicht mehr besteht.
Liegnitz, den 20. November 1903.
Der Regierungspräfident.
4. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Ueberwachung von Ge-
flügelausstellungen vom 20. NUovember 1005. (Sonderbeilage zu
TNr. 48 des Amtsbl.)
Im Hinblick auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von Ge-
slügelseuchen, namentlich der Geflügelcholera und der Hühnerpest, ordne ich auf
Grund der §88§ 17 bis 29 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R.-Ges.-Bl. S. 153/409) und
der §§ 1 und 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze vom
12. März 1881 (Ges.-S. S. 128), sowie des § 1 der Bundesratsinstruktion vom
30. Mais7. Juni 1895 (N.-Ges.-Bl. S. 357) mit Genehmigung des Herrn Ministers
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes an:
§ 1. Alle Ausstellungen von Geflügel (Gänse, Enten, Tauben, Hühner