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aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme der Brief-
taubenausstellungen und solcher Ausstellungen, die ausschließlich mit Geflügel
aus dem Ausstellungsorte selbst oder aus einem Umkreise von höchstens 10 km
um diesen Ort beschickt werden, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-
mungen amtstierärztlich und veterinärpolizeilich zu beaufsichtigen.
§ 2. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem
Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine
Bezeichnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung enthalten.
müssen, daß der Herkunftsort der Tiere zurzeit seuchenfrei ist und daß in dem
Gehöft, aus dem das Geflügel stammt, seit 6 Wochen weder die Geflügelcholera
noch die Hühnerpest geherrscht hat.
Ausnahmsweise darf Geflügel aus solchen größeren Orten zugelassen
werden, in denen vereinzelt eine der vorgenannten Seuchen herrscht.
§ 3. Das für die Ausstellung eingehende Geflügel ist amtstierärztlich zu
untersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls vor
dem Verbringen in den Ausstellungsraum zu erfolgen.
§ 4. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden
Käfige und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und
desinfiziert werden. Die Art der Reinigung und Desinfektion bestimmt der
überwachende beamtete Tierarzt.
Getrennt von dem Ausftellungsraum ist ein zur Untersuchung und Ab-
sonderung kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten.
§ 5. Das Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung fortlaufend
durch die Ortspolizeibehörde oder deren Beamte und durch den beamteten Tier-
u#rzt zu beobachten.
§ 6. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest
aus oder wird der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten Tier-
arzt festgestellt, so find die erkrankten und die seuchenverdächtigen, sowie die nach
Lage der Umstände als anfteckungsverdächtig anzusehenden Tiere sofort in dem
zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraume (§ 4 Abs. 2) abzusondern
und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumzs ist außer dem beamteten Tier-
arzte nur den mit der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; der
Zutritt zu den anderen Ausstellungsräumen ist den letzteren zu verbieten.
Diejenigen Plätze, an denen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden
hat oder von denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie durch Kot,
Futterreste usw., die von solchem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, find
sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
Die auf Grund eines Seuchenverdachtes getroffenen vorläufigen Maßregeln
find aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle unter Anwendung der üblichen
bakteriologischen Methoden vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung der
Berdacht nicht bestätigt wird. Zur Feststellung der Hühnerpest hat stets eine
Impfung von Versuchstieren stattzufinden. Bei der Geflügelcholera empfiehlt
sie sich in allen nicht zweifelfreien Fällen.
§ 7. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf
auch gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Aus-
stellungsorte nicht entfernt werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch
durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, für die Dauer von mindestens
5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich außerhalb des Beobachtungs-
raumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die Unterbringung des
Geflügels kann auch in anderen Räumen am Ausstellungsort erfolgen, sofern
damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung nach dem Gutachten des be-
amteten Tierarztes nicht verbunden ist.
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